Umsatzsteuerliche Neuregelungen des Koordinierungsausschusses

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Bei der letzten Sitzung des Koordinierungsausschusses der Steuerberaterkammer und der Generalfinanzdirektion, die im Mai 2021 veranstaltet wurde, wurden drei interessante umsatzsteuerli-che Bereiche besprochen - Vermietung von Grundstücken und neu eingeführte Einschränkungen der Option zu einer umsatzsteuerlichen Vermietung, coronabedingte Umsatzsteuerbefreiungen und Vorsteuervergütungsverfahren in Großbritannien nach dem Brexit.

Einschränkungen der Option zu einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung von Grundstücken und Zeitpunkt des Vertragsabschlusses


Nach dem Umsatzsteuergesetz, das am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, ist die Option zu einer umsatzsteuerlichen Vermietung von Grundstücken durch Unternehmer an andere Unternehmer für ihr Unternehmen nur dann möglich, wenn Gebäude vermietet werden, die wie z.B. Wohnungen oder Familienhäuser primär zum Wohnen bestimmt sind. In der Sitzung des Koordinierungsausschusses wurde besprochen, ob diese Einschränkungen auch auf Mietverträge anzuwenden sind, die vor dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Vorschrift abgeschlossen wurden und Gebäude betreffen, die nach Ermessen des Vermieters umsatzsteuerpflichtig vermietet werden können.

Einschränkungen bei der Option zu einer umsatzsteuerlichen Vermietung vor dem 01. Januar 2021.


Nach Auslegung der Übergangsbestimmungen des Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes sei es nach Auffassung der Steuerberaterkammer nicht möglich, dass die eingeschränkte Option zu einer umsatzsteuerlichen Vermietung auch auf Mietverträge angewandt wird, die vor Inkrafttreten der Neuregelung abgeschlossen wurden. Nach der Steuerberaterkammer können Vermieter zu einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung der primär zum Wohnen bestimmten Gebäude optieren, wenn diese Gebäude an einen anderen Unternehmer für sein Unternehmen vermietet werden und der Mietvertrag vor dem 1. Januar 2021 abgeschlossen wurde.

Die Auffassung der Generalfinanzdirektion ist leider gegensätzlich – Übergangsbestimmungen seien ausschließlich auf die Zahllast anwendbar, die vor dem 1. Januar 2021 zu bezahlen war, wobei der Zeitpunkt, zu dem die Mietverträge abgeschlossen wurden, keine Rolle spielt. Die Vermietung der zum Wohnen bestimmten Gebäude ist seit dem 1. Januar 2021 immer steuerfrei.

Coronabedingte Umsatzsteuerbefreiungen


In Finanzanzeigern Nr. 35/2020 und 8/2021 wurden Entscheidungen der Finanzministerin veröffentlicht, dass Lieferungen von diagnostischen Mitteln und Impfstoffen gegen Coronavirus im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2022 und von FFP2- und FFP3-Masken im Zeitraum vom 3. Februar 2021 bis zum 3. April 2021 umsatzsteuerfrei sind. Über steuerfreie Lieferungen wurde wegen der anhaltenden Corona-Krise entschieden. Die Lieferer sollte Rechnungen für Lieferungen von Corona-Tests, Impfstoffen und Masken in den o.g. Zeiträumen ohne Ausweis der Umsatzsteuer ausstellen. Werden die Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt, sind die Lieferer nach allgemeinen umsatzsteuerlichen Vorschriften verpflichtet, die Umsatzsteuer abzuführen, wobei die Abnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt sind, da eine umsatzsteuerfreie Lieferung ausgeführt wird. 

Wird eine Rechnung für Lieferungen, die nach Entscheidung der Finanzministerin umsatzsteuerfrei sind, mit Umsatzsteuer ausgestellt, ist der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt.


Die Steuerberaterkammer vertritt die Ansicht, dass die Finanzministerin wegen der Umsatzsteuerharmonisierung in der EU nicht berechtigt ist, über eine Umsatzsteuerbefreiung zu entscheiden. Maßgeblich ist das EU-Recht, das Steuerbefreiungen durch Entscheidungen von Finanzministern nicht vorsieht. Die Umsatzsteuerbefreiung in Tschechien kann daher rechtswidrig sein. Daraus lässt sich schlussfolgern, dass Rechnungen für Lieferungen von Masken, Tests oder Impfstoffen mit Ausweis  der Umsatzsteuer in den o.g. Zeiträumen in Übereinstimmung mit dem Umsatzsteuergesetz ausgestellt wurden und den Abnehmern der Vorsteuerabzug nicht verweigert werden kann.

Auch mit dieser Auslegung ist die Generalfinanzdirektion nicht einverstanden. Sie besteht daran, dass die umsatzsteuerliche Beurteilung bei Lieferanten und Abnehmern einheitlich sein muss und die Lieferungen von diagnostischen Mitteln, Impfstoffen gegen Coronavirus und Schutzmasken steuerfrei auszuführen sind. Die in diesem Fall eventuell abgezogene Vorsteuer steht im Widerspruch zu o.g. Entscheidungen. Die Leistungsempfänger sind zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt.

Gegenseitigkeit zwischen der Tschechischen Republik und Großbritannien gegeben.


Vorsteuervergütungsverfahren nach Brexit


Seit dem 1. Januar 2021 gilt Großbritannien umsatzsteuerlich als Drittlandgebiet. In diesem Zusammenhang muss die Vorsteuervergütung geklärt werden. Sind gesetzliche Voraussetzungen erfüllt, sind Unternehmer berechtigt, die Vorsteuervergütung in allen Mitgliedstaaten zu beantragen. Der Vorsteuervergütung im Drittlandgebiet liegt jedoch die Gegenseitigkeit zugrunde - die Vorsteuer bzw. eine ähnliche Verbrauchsteuer muss gegenseitig vergütet werden. Da Unternehmer nach Auffassung der Steuerberaterkammer über die Gegenseitigkeit üblicherweise nicht informiert sind, soll die Generalfinanzdirektion veröffentlichen, ob die Gegenseitigkeit gegeben ist.

Nach der durch die Generalfinanzdirektion erteilten Auskunft ist die Gegenseitigkeit zwischen der Tschechischen Republik und Großbritannien gegeben. Über die Gegenseitigkeit informiert die britische Finanzverwaltung auf ihrer Webseite, wobei bestätigt wird, dass tschechische Unternehmer berechtigt sind, in Großbritannien Vergütungsanträge zu stellen. Die Generalfinanzdirektion hat diese Auskunft auf ihrer Webseite am Tag veröffentlicht, an dem die Sitzung des Koordinierungsausschusses veranstaltet wurde.

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