Airbnb: Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung?

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Das Amtsgericht in Prag hat am 19. August 2021 die Frage beurteilt, ob Einkünfte aus der Airbnb-Vermietung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 7 EStG oder als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 9 EStG gelten.


Die Klage AZ 6 Af 20/2020- 28 wurde durch das Amtsgericht in Prag abgewiesen. Die Auffassung der Beklagten, der Finanzverwaltung, dass die Nutzungsüberlassung einer Immobilie über Airbnb nicht als Vermietung gelte, sei richtig, da der gesetzliche Mietzweck, d.h. die Zufriedenstellung von Wohnbedürfnissen des Mieters, nicht erfüllt ist. Nach Auffassung der Finanzverwaltung, der durch dieses Urteil stattgegeben wurde, gelte die Airbnb-Vermietung als Übernachtungsleistung. Die Tatsache, auf die die Klägerin hingewiesen hat, dass keine Zusatzleistungen erbracht wurden, spiele keine Rolle. Es sei ausschlaggebend, wie diese Tätigkeit ausgeübt wird. Die Finanzverwaltung vertritt die Ansicht, dass eine übliche Geschäftstätigkeit vor­liegt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie über eine kurze bzw. im Voraus vereinbarte, vorübergehende Dauer ausgeübt wird, wobei sich schussfolgern lässt, dass diese Tätigkeit nicht den Wohnbedürfnissen, sondern einer vorübergehenden Übernachtung dient.


Das Gericht hat sich des Weiteren mit der Frage befasst, ob diese Tätigkeit Merkmale eines Gewerbebetriebs nach § 420 BGB aufweist, insbesondere ob das Gewerbe kontinuierlich ausgeübt wird. Da es aus den durch die Klägerin vorgelegten Bankauszügen ersichtlich war, dass zahlreiche Überweisungen durchgeführt wurden (im Zeitraum von acht Monaten durchschnittlich eine Überweisung jeden zweiten Tag), kam das Finanzamt zum Schluss, dass eine kontinuierliche Tätigkeit vorliege. Gleichzeitig stellt Airbnb grundlegende Anforderungen an den Unterkunftsanbieter, der Leistungen zu erbringen hat, die von Gästen üblicherweise erwartet werden (z. B. Bereitstellung von Toilettenpapier, Seife, Handtüchern, Bettwäsche usw.).  Auch die Plattform Airbnb selbst weist Merkmale auf, aus denen sich ergibt, dass die Einkünfte nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu beurteilen sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass gegen das Urteil des Amtsgerichts eine Anfechtungsklage erhoben wird und über die Rechtssache noch das Oberste Verwaltungsgericht entscheiden muss.


Einkommensteuerliche Aspekte

Die Finanzverwaltung hat schon ein Schreiben über die steuerliche Beurteilung von Einkünften der Unterkunftsanbieter (z.B. Airbnb) erlassen. Nach Auffassung der Generalfinanzdirektion sind für die Beurteilung, ob Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, folgende Aspekte ausschlaggebend: Charakter und Dauer der Übernachtung, zusätzliche Leistungen, wer übernimmt die übliche Instandhaltung oder Kleinreparaturen von Mieträumen. Sind sämtliche Merkmale des Gewerbebetriebs nach § 420 BGB erfüllt, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit vor, die nach § 7 EStG einkommensteuerpflichtig sind.


Aus dem o.g. Urteil ergibt sich, dass Einkünfte aus der Airbnb-Vermietung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 7 EStG zu versteuern sind, da keine Vermietung, sondern eine Übernachtungsleistung vorliegt. Der Unterkunftsanbieter sollte über den entsprechenden Gewerbeschein nach dem Gewerbegesetz verfügen. Seine Einkünfte werden nach § 7 Abs. 1 Buchst. b) EStG versteuert - angefallene Aufwendungen können als Werbungskosten abgezogen werden oder es kann eine Werbungskostenpauschale von 60% geltend gemacht werden (die Generalfinanzdirektion weist darauf hin, dass die Werbungskostenpauschale 40% beträgt, wenn kein Gewerbeschein nach dem Gewerbegesetz vorliegt). Der Unterkunftsanbieter hat zahlreiche Pflichten zu erfüllen, insbesondere Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge zu leisten oder Bücher zu führen.


Werden Übernachtungsleistung durch eine juristische Person erbracht, sind die Einkünfte aus der Airbnb-Vermietung körperschaftsteuerpflichtig.

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Ing. Josef Krátký

Tax Consultant (Tschechische Republik)

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