Besteuerung der digitalen Wirtschaft – aktuelle Entwicklung

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von Filip Straka, Rödl & Partner Prag, und Robert Němeček

 
Die Besteuerung von multinationalen Großkonzernen wie Facebook, Google oder Amazon mit der Digitalsteuer wird auf unbestimmte Zeit verschoben. Nach dem ursprünglichen Regierungsentwurf des Digitalsteuergesetzes, das Mitte des Jahres 2020 in Kraft treten sollte, sollten Unternehmen, die in Tschechien Umsätze aus der digitalen Wirtschaft erzielen und in Tschechien weder einen Sitz oder eine Niederlassung haben, die Digitalsteuer zahlen.

Schon zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens war es offensichtlich, dass es bis zur Verabschiedung des tschechischen Digitalsteuergesetzes noch ein weiter Weg ist. Vor allem in der zweiten Lesung wurden durch Abgeordnete zahlreiche Änderungsvorschläge vorgebracht – es wurde u.a. vorgeschlagen, dass das Gesetz erst am 1. Januar 2022 bzw. sogar am 1. Januar 2023 in Kraft tritt. Nach mehr als einem Jahr Pause aufgrund der Corona-Einschränkungen sollte im Sommer 2021 im Abgeordnetenhaus die dritte Lesung stattfinden, in der über alle Änderungsvorschläge abgestimmt werden sollte.

Die Regierung hat im ursprünglichen Gesetzesentwurf vorgesehen, dass der Digitalsteuer steuerpflichtige Leistungen unterliegen, die über eine digitale Schnittstelle erbracht werden. Zu diesen Leistungen sollten die Bereitstellung von Anwenderdaten, die Durchführung von gezielten Werbekampagnen und die Nutzung einer digitalen Schnittstelle zählen. Die o.g. Leistungen sollten gesondert unter Zugrundelegung eines bestimmten Steuersatzes besteuert werden, der schon diskutiert wurde und noch wird. Durch den ursprünglichen Gesetzesentwurf sind des Weiteren die digitale Schnittstelle einschl. deren Anwender, die Voraussetzungen für die Entstehung der Steuerschuld und die Steuerschuldner geregelt. Zu diesen Zwecken wurden des Weiteren Kriterien konkretisiert, bei deren Erfüllung die Digitalsteuerschuld entsteht. Zu diesen Kriterien zählen z.B. der durch den multinationalen Konzern erzielte Jahresumsatz sowie die Höhe der im Berichtszeitraum im Gemeinschaftsgebiet und Europäischen Wirtschaftsraum erbrachten steuerpflichtigen Leistungen. Ausschlaggebend ist des Weiteren, ob die Gesellschaft in der Tschechischen Republik im Bereich der digitalen Wirtschaft wesentlich tätig ist.

Das Gesetz, das die Grundsätze der Besteuerung der digitalen Wirtschaft in dem Gemeinschaftsgebiet und den OECD-Ländern harmonisieren sollte und eine Gültigkeitsbefristung vorsah, wurde nach mehr als einem Jahr nicht verabschiedet. Es scheint, dass das Digitalsteuergesetz angesichts der bevorstehenden Wahlen zum Abgeordnetenhaus und der Tatsache, dass es noch der Zustimmung des Senates braucht, nicht verabschiedet wird und über die Besteuerung der digitalen Wirtschaft die neue Regierung entscheiden muss. Diese darf dabei nicht vergessen, dass Steuereinnahmen aus der Digitalsteuer in den Entwurf des Staatshaushalts für das Folgejahr einbezogen wurden.

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Miroslav Kocman

Tax Consultant (Tschechische Republik)

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