Spenden zur Unterstützung der vom Tornado betroffenen Gemeinden

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​Der Tornado, der im Juni dieses Jahres mehrere Ortschaften an der Grenze zwischen den Regionen Břeclav und Hodonín heimsuchte, löste eine große Solidarität aus. Sowohl Bürger als auch viele juristische Personen haben sich entschieden, betroffene Ortschaften zu unterstützen. Wer muss für den Spendenabzug als Spendenempfänger gelten und welche weiteren Voraussetzungen sind zu erfüllen?


Minderung des Einkommens

Da weder durch das Finanzministerium noch durch die Finanzverwaltung ein Schreiben erlassen wurde, das den Spendenabzug für Tornadobetroffene regeln würde, sind allgemeine Spendenvorschriften des Einkommensteuergesetzes anzuwenden. Nach § 25 Abs. 1 Buchst. t) EStG sind Spenden generell nicht abziehbar. Gemäß § 20 Abs. 8 EStG (bzw. bei natürlichen Personen gemäß § 15 Abs. 1 EStG) können die Spenden (Geld- oder Sachspenden) vom Einkommen abgezogen werden, wenn sie an folgende Zuwendungsempfänger gewährt werden:
  • Gemeinden, Bezirke, öffentliche Dienststellen, juristische Personen mit Sitz in Tschechien oder juristische Personen, die öffentliche Sammlungen nach dem Gesetz über öffentliche Sammlungen veranstalten, wenn die Spende für gesetzlich vorgeschriebene Zwecke, u.a. für soziale, gesundheitliche, ökologische, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke, gewährt wird;
  • natürliche Personen mit Wohnort in Tschechien, wenn gesetzlich vorgeschriebene Zwecke erfüllt sind.

Nach § 20 Abs. 8 EStG gelten die o.g. Ausführungen auch für Spenden für die Katastrophenhilfe in EU-Mitgliedsstaaten. Die Vertreter des Finanzministeriums vertreten jedoch dauerhaft die Ansicht, dass Zuwendungen nur dann steuerbegünstigt sind, wenn sie an juristische Personen gewährt werden.

Der Spendenwert an juristische Personen muss mindestens CZK 2.000,00 betragen, wobei der Spendenabzug auf 10% des Einkommens nach § 34 EStG beschränkt ist. Für Veranlagungszeiträume, die im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 28.02.2022 enden, gilt eine Ausnahme – insgesamt können bis zu 30% des Einkommens nach § 34 EStG abgezogen werden. Gemeinnützige Vereine sind zu diesem Abzug nicht berechtigt.

Insgesamt können 30 % des Einkommens abgezogen werden

Spenden für die Katastrophenhilfe können des Weiteren als Betriebsausgabe nach § 24 Abs. 2 Buchst. zp) EStG abgezogen werden. Als Betriebsausgabe gelten Aufwendungen, die bei einer Katastrophenhilfe angefallen sind, z.B. Bereitstellung von Material oder Erbringung von Leistungen. Werden z.B. Arbeitnehmer einer Kapitalgesellschaft bei der Beseitigung von Tornadoschäden helfen, sind ihre Lohnkosten nach der o.g. gesetzlichen Vorschrift abziehbar. Solche Betriebsausgaben können das Einkommen nicht mehr kürzen.
Spendennachweis
Zuwendungen, die als Spende abgezogen werden, müssen nachgewiesen werden. Nach dem Kommentar des Schreibens der Generalfinanzdirektion D-22 zum § 20 Abs. 8 EStG dienen als Nachweis einer Zuwendung Unterlagen, aus denen sich Folgendes ergibt: Zuwendungsempfänger, Zuwendungswert, Zuwendungsgegenstand, Tag und Zweck der Zuwendung. Im Idealfall sollte ein unterzeichneter Spendenvertrag vorliegen.

Bei einer Tornadohilfe kann die Unterzeichnung eines Spendenvertrags z.B. dadurch erschwert sein, dass das Gemeindeamt einer Gemeinde, der geholfen wird, durch Tornado schwer beschädigt ist. Die Finanzverwaltung hat auf ihrer Internetseite bestätigt, dass Spenden auch ohne Bestätigung des Spendenempfängers bzw. ohne den unterzeichneten Spendenvertrag als gewährt gelten. Genügend sind Nachweise, dass Geldmittel auf ein Spendenkonto bzw. auf ein Bankkonto überwiesen wurden, das zwecks einer öffentlichen Sammlung für Menschen in betroffenen Gebieten eröffnet wurde. Diese öffentliche Sammlung muss dabei in dem vom Innenministerium geführten Zentralregister für öffentliche Sammlungen eingetragen sein. Zweck der Eröffnung eines Spendenkontos sollte ausschließlich die Beseitigung von Tornadoschäden sein. Dies kann z.B. durch einen Überweisungsauftrag und einen Bankauszug, eine Postanweisung oder eine Rechnung des Telefonanbieters, aus der das Absenden von Spenden-SMS/DMS ersichtlich ist, nachgewiesen werden. Als Nachweise können des Weiteren E-Mails zwischen dem Spendengeber und der Gemeinde gelten, aus denen sich ergibt, dass an einem bestimmten Tag auf ein Spendenkonto eine Zahlung für die Beseitigung von Tornadoschäden überwiesen wurde.

Auch ohne einen Spendenvertrag kann u.U. die Spende als gewährt beurteilt werden

Obwohl durch die Naturkatastrophe ein Beweisnotstand eintreten kann, weisen wir darauf hin, dass als primärer Nachweis für die das Einkommen mindernden Spenden Spendenverträge zwischen dem Spendengeber und dem Spendenempfänger gelten.

Kontakt

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Ing. Josef Krátký

Tax Consultant (Tschechische Republik)

Senior Associate

+420 236 163 222

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