Änderung der Meldepflicht beim Intrahandel ab dem 1. Januar 2022

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Durch die neue Verordnung Nr. 333/2021 Gbl. hat das Tschechische Statistische Amt die wichtigsten Änderungen für den Intrahandel veröffentlicht, die im nächsten Jahr von Auskunftspflichtigen zu beachten sind. Zu den bedeutendsten Änderungen gehören vereinfachte Intrastat-Meldungen und die Erweiterung von aktuellen meldepflichtigen Angaben bei Versendungen.  

Wie bereits angeführt, wurden meldepflichtige Vorgänge bei Versendungen erweitert. Von Auskunftspflichtigen sind neue Merkmale anzumelden: das Ursprungsland von versandten Waren und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bzw. eine vergleichbare Steuernummer des Geschäftspartners. Die Meldepflicht für Eingänge ist unverändert geblieben. 

Eine weitere wichtige Änderung stellt die Einführung von vereinfachten Intrastat-Meldungen dar. Vereinfachte Intrastat-Meldungen können von Auskunftspflichtigen einmal jährlich abgegeben werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
 
  • der Wert von eingegangenen oder versandten Waren beträgt im laufenden und vorangegangenen Kalenderjahr zwischen Mio. 12 CZK und Mio. 20 CZK (die Schwellenwerte gelten gesondert für jede Verkehrsrichtung); 
  • In einer Verkehrsrichtung dürfen weder im laufenden noch im vorangegangenen Jahr Warenbewegungen durchgeführt werden, bei denen die vereinfachte Meldepflicht ausgeschlossen ist (diese Waren sind im Schreiben des Tschechischen Statistischen Amts aufgezählt).  
Vereinfachte Intrastat-Meldungen werden gesondert für beide Verkehrsrichtungen innerhalb der Abgabefrist für die Januarmeldung abgegeben. Wird der Schwellenwert von Mio. 20 CZK im Laufe des Jahres überschritten oder werden Eingänge oder Versendungen durchgeführt, welche die vereinfachte Meldepflicht ausschließen, beginnt die monatliche Meldepflicht im Kalendermonat, in dem der Schwellenwert überschritten wurde (oder in dem Warenbewegungen durchgeführt wurden, welche die vereinfachte Meldepflicht ausschließen). Monatliche Intrastat-Meldungen müssen anschließend im ganzen Folgejahr abgegeben werden. Vereinfachte Intrastat-Meldungen werden in diesem Fall nur für Monate abgegeben, in denen die Schwellenwerte nicht überschritten werden (bzw. in denen ausschließlich Warenbewegungen erfolgen, die eine vereinfachte Meldepflicht nicht ausschließen). 

Wir weisen darauf hin, dass auch einige Merkmale, welche die Arten von Warenbewegungen bezeichnen, geändert werden. Hierzu wurde durch das Tschechische Statistische Amt eine Tabelle veröffentlicht, in der die alten und die neuen Merkmale übersichtlich dargestellt sind. 

Des Weiteren wird bei Kleinsendungen die Wertgrenze von EUR 200 auf EUR 400 erhöht. Zusätzliche Maßeinheiten werden nunmehr mathematisch auf ganze Zahlen gerundet, falls ihr Wert größer als 1 ist. 

Weitere Änderungen treten beim Ausweis von vollen Gutschriften in Intrastat-Meldungen ein. Aktuell werden volle Gutschriften in Intrastat-Meldungen kaum ausgewiesen. Nach den Neuregelungen ist es für ihren Ausweis maßgebend, ob die Warenbewegung tatsächlich erfolgt ist oder nur nach einer Reklamation das Entgelt zurückgezahlt wird. Erfolgt eine Rückzahlung ohne Warenbewegung, muss das ursprüngliche Entgelt in der Intrastat-Meldung berichtigt werden. Erfolgt jedoch neben der Rückzahlung auch eine Warenrückgabe, ist keine Berichtigung erforderlich. Die Warenrückgabe wird in der anderen Verkehrsrichtung ausgewiesen. 

Alle ab 1. Januar 2022 wirksamen Änderungen werden im Handbuch „Intrastat für das Jahr 2022“ zusammengefasst und sind derzeit auf der Webseite des Tschechischen Statistischen Amts Link übersichtlich dargestellt.

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