Rödl & Partner war in einem weiteren Verfahren vor dem Obersten Verwaltungsge-richt erfolgreich

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Rödl & Partner vertrat erfolgreich einen großen Medienkonzern in einem Ermittlungs- und anschließenden Gerichtsverfahren vor dem Obersten Verwaltungsgericht in einem Streit über die Verzinsung von Steueransprüchen für rechtswidrige Verwaltungsakte des Finanzamtes.  

In diesem Streitfall wurde bei Abgabe von Steuerklärungen, die laufend für mehrere Veranlagungszeiträume abgegeben wurden, der Investitionsabzugsbetrag (die Steuerermäßigung) nicht abgezogen. Vom Finanzamt wurden nach abgegebenen Steuererklärungen konkludent Steuerbescheide erlassen, gegen die ein Einspruch eingelegt wurde. Bei Einlegung des Einspruches wurde der Investitionsabzugsbetrag abgezogen. Das Finanzamt hat dem Einspruch erst in einem anschließenden Verfahren vor dem Obersten Verwaltungsgericht stattgegeben.  

Anschließend forderten wir die Verzinsung der Steueransprüche des Mandanten wegen rechtswidriger Verwaltungsakte des Finanzamtes an. Mit dieser Verzinsung sollte ein Ausgleich geschaffen werden, da das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag abgewiesen hat, wodurch der Mandant mehrere Jahre lang über die zu erstattende Körperschaftsteuer nicht verfügen konnte. 

Das Finanzamt hat die Verzinsung der Steueransprüche des Mandanten mit der Begründung abgewiesen, dass die Körperschaftsteuer nach Steuererklärungen festgesetzt wurde, die direkt vom Mandanten (seinem Vertreter) erstellt und abgegeben wurden, wobei das Finanzamt nicht verpflichtet ist, zu beurteilen und zu prüfen, ob das zu versteuernde Einkommen oder die Körperschaftsteuer selbst bei Erstellung von Steuererklärungen richtig ermittelt wird. Das Finanzamt hat betont, dass die Steuerfestsetzung kraft Gesetzes und nicht durch seine rechtswidrigen Verwaltungsakte erfolgt ist. Eine der Voraussetzungen für die Verzinsung der Steueransprüche von Steuerpflichtigen durch rechtswidrige Verwaltungsakte des Finanzamtes, die dann vorliegt, wenn Steuerzahlungen nach einer rechtswidrigen Entscheidung des Finanzamtes erfolgen, war nach Ansicht des Finanzamtes nicht erfüllt. Die Tatsache, dass die überzahlte Körperschaftsteuer dem Mandanten erst nach Einlegung eines Einspruchs bzw. in einem Gerichtsverfahren erstattet wurde, sollte nach Auffassung des Finanzamtes keinen Einfluss auf die (Nicht-)Gewährung von Zinsen wegen rechtswidriger Verwaltungsakte haben. 

Das Oberste Verwaltungsgericht hat unserer Kassationsklage stattgegeben. Es stellte fest, dass Steueransprüche von Steuerpflichtigen, die durch gesetzwidrige Entscheidungen oder rechtswidrige Verwaltungsakte Steuerbeträge bezahlt haben, die sie ohne gesetzwidrige Entscheidungen oder rechtswidrige Verwaltungsakte nicht hätten zahlen müssen, zu verzinsen sind. Würde die Körperschaftsteuer nach Einlegung des Einspruches richtig festgesetzt, hätte der Mandant über die überzahlte Steuer verfügen können. Da dies nicht der Fall war, hat der Mandant Anspruch auf einen Ausgleich durch Zinsen. Das Oberste Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Mandant in einem Veranlagungs- und auch einem Einspruchsverfahren, die untrennbar verbunden sind, eine höhere als gesetzliche Steuer bezahlt hat. Dadurch war auch die zweite (umstrittene) Voraussetzung für die Gewährung von Zinsen für rechtswidrige Verwaltungsakte des Finanzamtes erfüllt.

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Mgr. Jakub Šotník

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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