Umsatzsteuerbefreiung für Lieferungen von Strom und Gas

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Im Finanzanzeiger Nr. 34/2021 vom 20. Oktober wurde die Entscheidung der Finanzverwaltung über umsatzsteuerfreie Lieferungen von Strom und Gas bei der Einfuhr, beim innergemeinschaftlichen Erwerb und bei inländischen Lieferungen vom 01. November bis zum 31. Dezember 2021 veröffentlicht. Die Umsatzsteuerbefreiung betrifft Lieferungen von Strom und Gas zum Lieferzeitpunkt – zum Ablesen des Stromzählers in den jeweiligen Monaten, und Vorauszahlungen auf den Strom- und Gasverbrauch in diesen Monaten. 

Da von der Umsatzsteuer Lieferungen von Strom und Gas an alle Abnehmer, zu denen auch Unternehmer gehören, befreit sind, sind Strom- und Gaslieferungen an Strom- und Gasversorger, jedoch auch an Vermieter, steuerfrei. 

Rechnungen sollten keine Umsatzsteuer enthalten. Werden die Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt, sind die Abnehmer nach Auskünften der Generalfinanzdirektion nicht berechtigt, die Vorsteuer abzuziehen.

Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass das Finanzministerium einen Entwurf des Umsatzsteuer-Änderungsgesetztes erstellt hat, nach dem die Lieferungen von Strom und Gas auch im Jahr 2022 umsatzsteuerfrei ausgeführt werden sollen.

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Ing. Klára Sauerová

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