Jahresende und Anpassungen von Verrechnungspreisen

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Da das Jahresende, das für die meisten Unternehmen auch als Ende des Veranlagungszeitraumes gilt, näher rückt, muss u.a. geprüft werden, ob bei Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Fremdvergleichsgrundsatz beachtet wurde. Eines der Instrumente für fremdvergleichskonforme Einkünfte oder Betriebsausgaben ist die Anpassung von Verrechnungspreisen - Anpassung von Gewinnen oder Verrechnungspreisen.

Die Anpassung von Verrechnungspreisen ist vor allem für Unternehmen mit schwächer ausgeprägtem Funktions- und Risikoprofil (meistens von Lohn- oder Auftragsfertigern) vorzunehmen, deren Leitungen während des Jahres nach vorher vereinbarten Grundsätzen berechnet wurden. Dieses Entgelt wird oft nach geplanten Kosten oder Leistungen kalkuliert, die während des Jahres nicht nachgeprüft werden. Die Entwicklung der Auftragslage dieser Routineunternehmen wird erst am Ende des Veranlagungszeitraumes durch eine Anpassung der Verrechnungspreise berücksichtigt, bei der Auftraggeber - verbundene Strategieträger – nachbelastet werden oder geplante Werte an erzielte Werte (Erträge, Kosten, verkaufte Mengen usw.) angepasst werden. Von den meisten global tätigen Konzernen werden am Jahresendes mehrere Rechnungen und Gutschriften ausgestellt, nach denen die Gewinne von Routineunternehmen angepasst werden. 

In jüngster Zeit hat sich eine besondere Form der Anpassung von Verrechnungspreisen durchgesetzt, bei der die Anpassung der Gewinne nicht durch eine Ausgleichszahlung für den zu niedrigen oder zu hohen Gewinn, sondern durch die Berechnung von Management Fees oder Lizenzgebühren für die Nutzung immaterieller Wirtschaftsgüter erfolgt. Es handelt sich um eine relativ neue Methode für die Ermittlung von Verrechnungspreisen, die von Finanzbehörden jedoch nicht akzeptiert werden muss.  
Die Anpassung der Verrechnungssteuer sollte idealerweise nach vertraglichen Bestimmungen und einer Benchmarking-Studie erfolgen, d. h. durch einen Vergleich der Rentabilität des jeweiligen Unternehmens mit der Rentabilität unabhängiger Fremdunternehmen, die eine vergleichbare Geschäftstätigkeiten ausüben.

Dieses Jahr war durch Ereignisse geprägt, von denen die Geschäftstätigkeit und die Ertragslage tschechischer Unternehmen stark betroffen waren. Zu diesen Ereignissen gehören nicht nur die Auswirkungen der anhaltenden Corona-Pandemie, sondern auch ein dramatischer Anstieg von Rohstoff- und Energiepreisen. Insbesondere für Unternehmen mit schwächer ausgeprägtem Funktions- und Risikoprofil stellt sich die Frage, inwieweit sie die höheren Kosten tragen sollen. Die Antwort ist nicht einfach. Es müssen selbstverständlich die von jeweiligen Unternehmen wahrgenommenen Funktionen geprüft werden. Es muss jedoch auch entschieden werden, welche Partei nach vertraglichen Bestimmungen „atypische“ Verluste zu tragen hat. Allgemein sollten Unternehmen mit einem schwachen Funktions- und Risikoprofil relativ niedrige, jedoch stabile Gewinne erzielen. Sie sollten keine Verluste tragen, deren Entstehung sie nicht verhindern können.

Und gerade diese nachhaltigen Gewinne können schwierig sein, wenn dem Konzern ein Verlust entsteht, der nach internationalen Grundsätzen auf Konzernunternehmen aufzuteilen ist. Unabhängig davon, wie eine solche Aufteilung von niedrigeren Gewinnen oder Verlusten erfolgt (durch Anpassung von Verrechnungspreisen oder einen Ausgleich), muss sie durch transparente Analysen und aussagekräftige Unterlagen nachgewiesen werden.

Tschechische Unternehmen, die Aufträge an verbundene Unternehmen ausführen und niedrige als marktübliche Gewinne erzielen oder im schlimmsten Fall Verluste aufweisen, müssen ihren Finanzämtern begründen, dass diese zu niedrigen Gewinne nicht auf unrichtig kalkulierte Verrechnungspreise zurückzuführen sind. Nachweise können jedoch oft schwer erbracht werden. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass die Finanzämter meistens nicht großzügig sind.

Ist es auch Ihr Thema? Dann empfehlen wir Ihnen, die Anpassung der Verrechnungspreise mit Ihren Verrechnungspreisberatern zu besprechen.

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