Die „neue“ Meldung über ausländische Einkünfte nach § 38da EStG ist bald

PrintMailRate-it
Nach § 38da des tschechischen Einkommensteuergesetzes sind ausländische Einkünfte meldepflichtig. Da § 38da EStG zum 1. Januar 2022 geändert wurde, wurden auch neue Vorschriften für die Meldepflicht eingeführt. Die Meldepflicht ist nach der „neuen" gesetzlichen Regelung bis zum 31. Januar 2022 zu erfüllen.

Aktuelle Vorschriften für die Meldepflicht 

Ab dem 1. April 2019 haben Steuerpflichtige, die in Tschechien erzielte, einem Steuerabzug unterliegende Einkünfte an ausländische beschränkt steuerpflichtige Zahlungsempfänger gewähren, gemäß § 38da EStG eine Meldung über ausländische Einkünfte abzugeben. Die Meldepflicht gilt auch für steuerfreie Einkünfte und Einkünfte, die nach einem internationalen Abkommen (z. B. einem Doppelbesteuerungsabkommen) in der Tschechischen Republik nicht steuerpflichtig sind.  

Werden an ausländische Zahlungsempfänger quellensteuerpflichtige Einkünfte gewährt, haben Gesellschaften, welche diese Zahlungen leisten, innerhalb der Meldefrist – bis Ende des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der Steuerabzug vorzunehmen war - ausländische Einkünfte zu erklären. Bis zum 31. Dezember 2020 mussten Einkünfte, die in der Tschechischen Republik nach einem internationalen Abkommen steuerfrei oder nicht steuerpflichtig waren, innerhalb einer ähnlichen Frist gemeldet werden (d.h. bis Ende des Kalendermonats, der auf den Monat folgte, in dem der Steuerpflichtige zur Zahlung der Steuer verpflichtet war, wenn die Einkünfte steuerpflichtig gewesen wären). Die am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Änderung des Einkommensteuergesetzes hat Vereinfachungen mit sich gebracht. Steuerpflichtige sind nunmehr verpflichtet, ausländische Einkünfte nur einmal jährlich zu erklären - bis zum 31. Januar des Kalenderjahres, das unmittelbar auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerabzug vorzunehmen wäre, wenn die Einkünfte steuerpflichtig gewesen wären. Ausländische Einkünfte des Jahres 2021 sind zum ersten Mal jährlich – bis zum 31. Januar 2022 – meldepflichtig.

Meldepflichtige Angaben über ausländische Einkünfte sind im § 38da Abs. 5 EStG enthalten. Neben den allgemeinen Angaben sind den Finanzbehörden die Identifikationsangaben des Zahlungspflichtigen und des Zahlungsempfängers sowie die Angaben über einzelne Einkünfte und die einbehaltene oder erhobene Steuer anzuzeigen.

Ausnahmen von der Meldepflicht 

Steuerfreie Einkünfte oder Einkünfte, die nach einem internationalen Abkommen nicht steuerpflichtig sind, sind nicht meldepflichtig, wenn meldepflichtige Arten von Einkünften im jeweiligen Kalendermonat den meldepflichtigen Schwellenwert unterschreiten. Ab dem 1. Januar 2021 beträgt der Schwellenwert CZK 300.000,00. Darüber hinaus gilt die Befreiung von der Meldepflicht für Einkünfte nach § 6 Absatz 4 EStG oder für Einkünfte, die nach einem internationalen Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern meldepflichtig sind.

Auch weiterhin kann beim Finanzamt ein Antrag auf Befreiung von der Meldepflicht für die Dauer bis zu fünf Jahren gestellt werden.

Wird die Meldepflicht nicht erfüllt, kann das Ordnungsgeld bis zu CZK 500.000,00 erhoben werden. 
 
Sind Ihre an ausländische Zahlungsempfänger gewährten Einkünfte meldepflichtig? Sie sind sich nicht sicher, welche Zahlungen der Meldepflicht unterliegen? Sollten Sie Fragen oder Unklarheiten haben, stehen Ihnen die Autoren dieses Artikels oder Ihr Steuerberater gerne zur Verfügung.

Kontakt

Contact Person Picture

Ing. Josef Krátký

Tax Consultant (Tschechische Republik)

Senior Associate

+420 236 163 222

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu