Neuregelungen für bewegliche und immaterielle Wirtschaftsgüter

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Da das Jahresende näher rückt, sind bald Körper- oder Einkommensteuererklärungen zu erstellen. In unserem Artikel möchten wir die wichtigsten Änderungen für bewegliche und immaterielle Wirtschaftsgüter und deren steuerrechtlichen Abschreibungen zusammenfassen. Diese Neuregelungen, die erstmals in den nach dem 31.12.2020 beginnenden Veranlagungszeiträumen angewandt werden konnten, sind auf den nach dem am 31.12.2021 beginnenden Veranlagungszeitraum verpflichtend anzuwenden.

Abschaffung der immateriellen Wirtschaftsgüter 

Die steuerrechtliche Definition von immateriellen Wirtschaftsgütern wurde im Einkommensteuergesetz wieder abgeschafft. Nach Jahren, in denen immaterielle Wirtschaftsgüter gesetzlich geregelt wurden, wird wie vor dem Jahr 2004 der Maßgeblichkeitsgrundsatz gelten - die Wertansätze der Handelsbilanz müssen in die Steuerbilanz übernommen werden.

Die nach dem 1. Januar 2021 erworbenen immateriellen Wirtschaftsgüter sind ausschließlich handelsrechtlich geregelt. Es gilt der Maßgeblichkeitsgrundsatz, nach dem die Handelsbilanz für die Steuerbilanz verbindlich ist. 

Für immaterielle Wirtschaftsgüter, die vor dem Jahr 2021 erworben wurden, gelten die Übergangsbestimmungen, die bis zum 31. Dezember 2020 anzuwenden waren. Diese Übergangsbestimmungen sind auch auf den aktivierungspflichtigen Modernisierungsaufwand dieser Wirtschaftsgüter anzuwenden, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Modernisierung fertig gestellt worden ist.

Sollte der Maßgeblichkeitsgrundsatz schon auf die im Jahre 2020 erworbenen immateriellen Wirtschaftsgüter angewandt werden, sind die Anschaffungskosten dieser Wirtschaftsgüter fortzuführen. 
Es muss beachtet werden, welche steuerrechtlichen Abschreibungen auf immaterielle Wirtschaftsgüter durchgeführt werden können. Da z. B. eine Software über mehrere Jahre eingesetzt und abgeschrieben wird, können auf unterschiedliche Programme unterschiedliche steuerrechtliche Abschrei¬bungen vorgenommen werden. Aus diesem Grund ist die Anlagenebenbuchhaltung sorgfältig zu führen, wobei sich programmgestützte steuerrechtliche Abschreibungen auf immaterielle Wirtschaftsgüter oft als problematisch erweisen können.

Höhere aktivierungspflichtige Untergrenze für bewegliche Wirtschaftsgüter

Viele Jahre lang betrug die aktivierungspflichtige Untergrenze für bewegliche Wirtschaftsgüter CZK 40 000,00. Nunmehr wurde sie auf CZK 80 000,00 erhöht. Dies bedeutet, dass die ab dem Jahr 2021 erworbenen beweglichen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten im Einzelnen CZK 80.000,00 übersteigen, als bewegliche Wirtschaftsgüter nach EStG gelten. Für bewegliche Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten die aktivierungspflichtige Untergrenze von CZK 80.000,00 unterschreiten, gilt der Maßgeblichkeitsgrundsatz – der handelsrechtliche Abschreibungsplan. Werden bewegliche Wirtschaftsgüter als Aufwand verbucht, gilt deren Kaufpreis als Betriebsausgabe. Werden bewegliche Wirtschaftsgüter handelsrechtlich abgeschrieben, ist der Maßgeblichkeitsgrundsatz zu beachten. Auch in diesem Fall war es möglich, die gesetzliche Neuregelung schon auf die im Jahr 2020 erworbenen beweglichen Wirtschaftsgüter anzuwenden.

Höhere aktivierungspflichtige Untergrenze für den Modernisierungsaufwand 

Die neue Untergrenze gilt unabhängig davon, wie „alt" die modernisierten beweglichen Wirtschaftsgüter sind, für auch den Modernisierungsaufwand. Mit der Änderung der aktivierungspflichtigen Untergrenze wurde auch der Begriff „Modernisierungsaufwand“ leicht geändert. Während der Modernisierungsaufwand bis Ende 2020 als „kumulierte Anschaffungskosten in einem Veranlagungszeitraum" definiert wurde, wird er ab dem 1. Januar 2021 als „kumulierte Anschaffungskosten" definiert. Diese Änderung kann dahingehend interpretiert werden, dass die Aufwendungen mit qualitativen Merkmalen (Erweiterung, Einbau, Modernisierung, Rekonstruktion ...), die in einem Veranlagungszeitraum anfallen, nicht zusammengerechnet werden, sondern die Untergrenze für einzelne abgeschlossene „Baumaßnahmen" geprüft wird, wobei diese „Baumaßnahmen" im jeweiligen Veranlagungszeitraum nicht kumuliert ermittelt werden. Die Mitarbeiter von Finanzbehörden haben diese Auslegung jedoch abgewiesen. 

Die höhere aktivierungspflichtige Untergrenze für den Modernisierungsaufwand könnte auf die im Jahr 2020 fertiggestellten Modernisierungen angewandt werden.

Sonderabschreibungen

Die letzte wichtige Änderung besteht in der „Wiedereinführung" von Sonderabschreibungen auf bewegliche Wirtschaftsgüter. Steuerpflichtige, die als erste Eigentümer steuerrechtliche Abschreibungen vornehmen, können bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2021 erworben werden und zur ersten Abschreibungsgruppe gehören, über zwölf Monate und bewegliche Wirtschaftsgüter der zweiten Abschreibungsgruppe über 48 Monate abschreiben. Es sollten jedoch zwei wichtige Einschränkungen beachtet werden: 

Sonderabschreibungen können nicht ausgesetzt werden, eine Steueroptimierung ist somit ausgeschlossen. Der zweite wesentliche Nachteil besteht darin, dass für die Modernisierung von beweglichen Wirtschaftsgütern, auf welche Sonderabschreibungen vorgenommen wurden, gesonderte Vorschriften gelten. Werden diese Wirtschaftsgüter nachträglich modernisiert, entstehen durch die Modernisierung selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter. Dies führt zu zahlreichen Schwierigkeiten, da diese Einschränkung in den Buchhaltungsprogrammen meistens nicht enthalten ist, wodurch Abschreibungsfehler entstehen können.

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