Die Novelle des Gesetzes Nr. 165/2012 Gbl. über geförderte Energiequellen tritt am 1. Januar 2022 in Kraft

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Die lang erwartete Novelle des Gesetzes Nr. 165/2012 Gbl. über geförderte Energiequellen wurde nach kontroverser Diskussion in beiden Kammern des tschechischen Parlaments Ende September 2021 verabschiedet und tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Die Novelle betrifft sowohl die Förderung von Bestandsanlagen als auch die Förderung von neuen Projekten.

So führt die Novelle wieder eine Betriebsförderung von Neuanlagen ein und dies mittels eines Ausschreibungsmodells und mittels grünem Bonus im Stundenregime für kleinere Anlagen, bis zu 6 MW und sechs Windkrafträdern bei Wind, bei anderen Energiequellen bis zu 1 MW. Erst durch Intervention des Senats wurden auch PV-Anlagen als förderfähig in die Novelle aufgenommen, sofern diese nicht auf Ackerflächen der I. und II. Güteklasse gebaut werden. Die neue Förderung muss aber noch bei der Europäischen Kommission notifiziert und von dieser genehmigt werden.  

Neben der Wiedereinführung der Förderung von erneuerbaren Energien war auch wesentlicher Gegenstand der Novelle, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, damit die Tschechische Republik ihre gegenüber der EU-Kommission eingegangene Verpflichtung erfüllen kann, zu überprüfen, ob insbesondere bei den in den Jahren 2006 bis 2010 in Betrieb genommenen Anlagen eine Überförderung vorliegt. Als Maßstab dafür, ob eine Überförderung vorliegt, soll dabei der interne Zinsfuß (IRR) von den Anlagen gelten. Nach der Novelle soll der Ziel-IRR mindestens 8,4% und höchstens 10,6% betragen. Der konkrete Betrag wird durch eine Regierungsverordnung festgesetzt.

Ausgangspunkt des Überprüfungsverfahrens ist die sog. Sektorenprüfung, die teilweise schon vor Verabschiedung einer gesetzlichen Grundlage in den letzten Jahren stattgefunden hat. Ausgewählte Anlagebetreiber wurden um Mitteilung von ökonomischen Daten gebeten. Aus diesen Daten errechnet das Ministerium für Industrie und Handel einen durchschnittlichen IRR für die jeweiligen Sektoren. Die Methodik, wie der IRR berechnet werden soll, geht aus der Novelle nicht hervor. Dieses wird Gegenstand einer Durchführungsverordnung sein.

Das Ergebnis der Sektorenprüfen wird für Anlagen, die vor 2011 in Betrieb genommen wurden, im ersten Kalenderquartal des Jahres 2022 bekanntgegeben.

Sollte die Sektorenprüfung für einen bestimmten Sektor eine Überförderung feststellen, dann würde durch Preisentscheidung eine Senkung der Förderung erfolgen, damit der IRR über die Förderdauer nicht überschritten wird. Dem Anlagenbetreiber ist aber grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, individuelle Bedingungen der Förderung zu beantragen, sofern er nachweisen kann, dass sein IRR bei ursprünglicher Förderhöhe unter dem Ziel-IRR liegt oder bei neuer Förderhöhe der Ziel-IRR nicht mehr erreicht wird. Im ersten Fall kann der Anlagenbetreiber beantragen, weiterhin die ursprüngliche Förderung zu erhalten, im letzten Fall kann er beantragen, dass für eine bestimmte Strommenge die Förderung in alter Höhe weiterhin geleistet wird. Auch besteht die Möglichkeit, dass der Anlagenbetreiber freiwillig auf die Förderung ab dem Beginn des 12. Kalenderjahres folgend auf das Jahr der Inbetriebnahme verzichtet.

Mit der Novelle wird ab kommenden Jahr die Solarabgabe für PV-Anlagen, die im Jahr 2010 in Betrieb genommen worden sind, um 10% erhöht, und für PV-Anlagen, die im Jahr 2009 in Betrieb genommen worden sind, eine Solarabgabe in Höhe von 10% der Einspeisevergütung bzw. 11% des Grünen Bonus erhoben. Sollte durch die Abgabe der IRR der PV-Anlage unter 6,3 % sinken, kann der Anlagenbetreiber beantragen, dass ein gewisser Anteil des erzeugten Stroms nicht der Solarabgabe unterliegt.

Zwar ist positiv zu bewerten, dass mit der Novelle die Tschechische Republik erstmals seit 2014 wieder eine Betriebsförderung von erneuerbaren Energien einführt und somit neue Projekte fördert, die Novelle stellt aber leider auch einen erneuten rückwirkenden Eingriff des tschechischen Gesetzgebers in die Förderung von Bestands-PV-Anlagen dar, da es zu einer Erhöhung bzw. erneuten Einführung der Solarabgabe kommt. Auch stellt es einen potentielle Eingriff in die Förderung auch der anderen Bestandsanlagen dar, sollte die Sektorenprüfung zu dem Ergebnis kommen, dass für bestimmte Sektoren eine Überförderung vorliegt.

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Olaf Naatz, LL.M.

Rechtsanwalt

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