Rödl & Partner wieder erfolgreich - diesmal vor dem Amtsgericht in Prag

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Das Amtsgericht in Prag hat in einem Vergütungsverfahren auf Antrag der Rödl & Partner entschieden, dass die Übermittlung von Unterlagen des Finanzamtes an die E-Mail des Mandanten mit Entscheidungen des Verfassungsgerichts nicht übereinstimmt.

Waren Sie schon mal damit konfrontiert, dass tschechische Finanzbehörden einen Vorsteuervergütungsantrag z.B. Ihres Konzernunternehmers abgewiesen hat? Und wurde die Vorsteuervergütung verweigert, weil das Finanzamt Unterlagen an die E-Mail eines ausländischen Unternehmens zugesandt hat, das Unternehmen diese Unterlagen jedoch nicht erhalten hat und auf Ersuchen des Finanzamtes nicht reagieren konnte? Wenn ja, sollten Sie unbedingt die Geschichte unseres Mandanten lesen, eines Unternehmers aus einem anderen Mitgliedstaat, dem dies passiert ist.

Im Rahmen eines Vorsteuervergütungsverfahrens wurden wir von unserem Mandanten kontaktiert, an dessen E-Mail Auskunftsersuchen und schließlich ein Bescheid über die Nichtvergütung der Vorsteuer adressiert wurden. Das Finanzamt hat sich mit dem Vorsteuervergütungsverfahren nicht mehr befasst, der Mandant wusste jedoch nicht, dass ihm das Finanzamt die Auskunftsersuchen und den Vergütungsbescheid auf diese Weise zugestellt hat, geschweige denn, dass die Vorsteuervergütung abgewiesen wurde. Als die Vorsteuer mehrere Monate lang nicht vergütet wurde, entschied sich der Mandant, unsere Kanzlei anzusprechen.

Nachdem wir die Vertretung des Mandanten übernommen hatten, nahmen wir in seinem Namen Akteneinsicht und (wie der Mandant) stellten fest, dass an den Mandanten die Auskunftsersuchen und der Bescheid über die Nichtvergütung der Vorsteuer adressiert wurden. Gegen den Vergütungsbescheid legten wir einen Einspruch ein, der vom Finanzamt wegen des Datums der „Zustellung" des angefochtenen Bescheides als Einspruch nach Ablauf der Einspruchsfrist abgewiesen wurde. Das Finanzamt ging von der Zustellungsfiktion aus, nach der die einzelnen Unterlagen (Auskunftsersuchen und der Bescheid selbst) dem Mandanten im Zeitpunkt zugestellt wurden, in dem sie an die E-Mail des Mandanten zugesandt wurden.

In diesem Fall haben wir uns auf den E-Mail-Eingang konzentriert, wobei das Umsatzsteuergesetz davon ausgeht, dass auf diese Weise versandte Unterlagen bereits zum Zeitpunkt ihrer Zusendung an die betreffende E-Mail zugestellt worden sind (§ 82b Absatz 2 UStG). Die wichtigste Frage war daher, welche Auswirkungen diese Art der Zustellung hat. Insbesondere handelt es sich um den Beginn von Fristen, deren Ablauf für den Mandanten nachteilig sein kann - genau das war bei unserem Mandanten der Fall. Wir haben den Einspruchsbescheid mit einer Verwaltungsklage angefochten, in der wir argumentierten, dass die Unterlagen unserem Mandanten nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts und den EU-Vorschriften auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise nicht zugestellt wurden, da die Zustellung per E-Mail keine hundertprozentige Sicherheit gewährleistet, dass der Mandant die Unterlagen erhält. 

Dieser Argumentation schloss sich das Amtsgericht in Prag an, das unter anderem auf ein kürzlich ergangenes Urteil des Verfassungsgerichtes hinwies. Nach diesem Urteil verstößt die Regelung des Um satzsteuergesetzes, die eine Zustellung von Unterlagen an die E-Mail des Empfängers festlegt, gegen die Verfassungsordnung. Das Amtsgericht in Prag hat daher den Fall an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu einer erneuten Prüfung zurückverwiesen. Der Weg zu einem neuen Vorsteuervergütungsantrag war somit wieder offen.

Wenn Sie als ausländische Unternehmen mit einer ähnlichen Situation konfrontiert werden, in der ihnen in Tschechien die Vorsteuer nicht vergütet wird und ihnen gleichzeitig nicht bekannt ist, dass ihnen der Bescheid (oder andere Unterlagen) zugestellt wurden, sollten Sie wissen, dass nichts verloren ist. Eine Verteidigung ist immer möglich!

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