Entwurf einer neuen Richtlinie der Europäischen Kommission für Mantelgesellschaften

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Der durch die Europäische Kommission 2021 veröffentlichte Entwurf dieser neuen EU-Richtlinie ist darauf abgezielt, den Mantelgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtig sind, die bisherige Nutzung von Steuervorteilen aus Doppelbesteuerungsabkommen und EU-Vorschriften zu erschweren.

Der neueste Entwurf dieser EU-Richtlinie zielt vor allem auf Gesellschaften, die aus steuerlicher Sicht als Mantelgesellschaften gelten. Als Mantelgesellschaften, die darüber hinaus Gegenstand des automatischen Informationsaustausches zwischen Mitgliedstaaten, bzw. deren Steuerverwaltungen sind, werden solche Gesellschaften angesehen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Geprüft werden vor allem die Zusammensetzung des Umsatzes und die Struktur der Vermögensgegenstände, der Anteil an grenzüberschreitenden Geschäften und die Art der Geschäftsleitung. Zu den Mandelgesellschaften, die nach Auffassung der Europäischen Kommission als Risikogesellschaften gelten und einer bestimmten Berichtspflicht unterliegen sollten, sollten Gesellschaften gehören, deren Einkünfte zu mehr als 75 % aus passiven Einkünften bestehen bzw. deren Vermögensgegenstände sich zu mehr als 75 % aus wenig liquiden Mitteln zusammensetzen. Diese Gesellschaften müssen des Weiteren ihr Tagesgeschäft auslagern und ihre Einkünfte in hohem Maß aus grenzüberschreitenden Geschäften erzielen.

Die Mantelgesellschaften sollten eine Anzeigepflicht gegenüber ihrem Finanzamt haben, wobei sie nachweisen müssen, dass ihre wirtschaftliche Substanz hinreichend ist. Für diese Zwecke sollten betroffene Gesellschaften gemeinsam mit ihrer Steuererklärung auch Nachweise erbringen, aus denen sich ergibt, dass sie über Räumlichkeiten verfügt, in denen ihre Geschäftstätigkeit auch ausgeübt wird. Dies bedeutet unter anderem, dass diese Gesellschaften über eine eigene Geschäftsleitung bzw. andere verantwortliche Personen gegebenenfalls andere Mitarbeiter verfügen, welche die Geschäftstätigkeit in gemieteten oder eigenen Räumlichkeiten ausüben. Eine der wichtigen Voraussetzungen ist es, dass die Gesellschaften über ein Bankkonto innerhalb der EU verfügen.

Falls die betroffene Gesellschaft eine der vorgenannten Voraussetzungen erfüllt und nicht nachweisen kann, dass sie aktiv tätig ist, wird sie in den Mitgliedstaaten als Mantelgesellschaft betrachtet. Die Nutzung von steuerlichen Vorteilen nach Doppelbesteuerungsabkommen wird in diesem Fall wesentlich erschwert, wodurch eine höhere Steuerlast entstehen kann. Falls die Gesellschaft darüber hinaus die Anzeigepflicht oder eine andere Pflicht nach der EU-Richtlinie nicht erfüllt, können im äußersten Fall Bußgelder erhoben werden, deren Höhe höchstwahrscheinlich nach dem erzielten Umsatz festgesetzt wird.

Nach den bisher bekannten Informationen ist zu erwarten, dass diese EU-Richtlinie Anfang 2024 in Kraft tritt. Bis zur Verabschiedung sind jedoch noch einige Schritte erforderlich, darunter der wichtigste – die Verabschiedung des Entwurfs in der vorliegenden Fassung. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Europäische Kommission in der Zukunft auch besonderes Augenmerk auf Briefkastenfirmen legt.

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Miroslav Kocman

Tax Consultant (Tschechische Republik)

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