Neue Offenlegungsvorschriften

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Obwohl der „neue“ §  21b Abs. 2 des Rechnungslegungsgesetzes seit mehr als einem Jahr gilt, ist seine Anwendung erst jetzt möglich. Es ist an der Zeit, diese Regelung kurz zu erläutern.

Wird die Offenlegungspflicht von Kapital-, Personengesellschaften und Genossenschaften nicht über die Tschechischen Zentralbank erfüllt, kann sie über das Finanzamt erfüllt werden. Bislang mussten Jahresabschlüsse von Kapital-, Personengesellschaften und Genossenschaften sowohl beim Finanzamt (bei Abgabe der Steuererklärung, der der Jahresabschluss beizufügen war) als auch beim Registergericht eingereicht werden. Die Vereinfachung besteht darin, dass die Steuererklärung mit dem beigefügten (unverkürzten) Jahresabschluss beim Finanzamt eingereicht wird und das Finanzamt die Offenlegung übernimmt, wodurch der Verwaltungsaufwand vieler Gesellschaften, der durch die Abgabe des Jahresabschlusses und dessen anschließende Einreichung beim Registergericht verursacht wurde, reduziert wird.

Durch die Übernahme der Durch Offenlegung des Jahresabschlusses durch Abgabe der Steuererklärung wird der Verwaltungsaufwand vieler Gesellschaften wesentlich reduziert.

Die Erfüllung der Offenlegungspflicht durch Abgabe der Steuererklärung (mit dem beigefügten Jahresabschluss) ist nach dem Rechnungslegungsgesetz bereits seit Anfang des Jahres 2021 möglich. Nach Übergangsbestimmungen kann diese Offenlegung jedoch erst ab dem Geschäftsjahr 2021 erfolgen - bei Abgabe der diesjährigen Steuererklärung.

Wir weisen allerdings darauf hin, dass diese Offenlegung nicht für alle Kapital- und Personengesellschaften geeignet ist. Prüfungspflichtige Gesellschaften würden dabei die Offenlegungspflicht nicht in vollem Umfang erfüllen. Da prüfungspflichtige Gesellschaften nach § 21a RlG nicht nur den Jahresabschluss, sondern auch den Lagebericht mit dem beigefügten Prüfungsbericht offenzulegen haben und das Finanzamt nur die Offenlegung des Jahresabschlusses übernimmt, wird die Offenlegungspflicht durch Abgabe der Steuererklärung nicht erfüllt.

Zulässige Dateiformate sind Portable Document Format (PDF-Datei) mit einem Lesezeichen oder Extensible Hypertext Markup Language (XHTML-Datei)

Im Zusammenhang mit der Offenlegungsplicht möchten wir darauf hinweisen, dass nach der geänderten Fassung des § 18 Ab. 1 der Regierungsverordnung Nr. 351/2013 Gbl., die am 01. Februar 2021 in Kraft getreten ist, Schriftstücke (z.B. Jahresabschluss, Prüfungsbericht, Lagebericht) an das Registergericht im Format Portable Document Format (PDF-Datei) mit einem Lesezeichen oder im Format Extensible Hypertext Markup Language (XHTML-Datei) elektronisch zu übermitteln sind. Eine PDF-Datei mit einem Lesezeichen bedeutet (vereinfacht gesagt), dass dieses Dokument automatisch durchsuchbar ist (die Datei ist nicht nur gescannt, sondern enthält einen automatisch lesbaren Text).

Möchten Sie mehr über die Offenlegungspflicht, deren Erfüllung oder das Dateiformat wissen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Kontakt

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Ing. Ladislav Čížek

Auditor (Tschechische Rep.)

Manager

+420 236 1633 15

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