Sind Geldstrafen für die Verletzung der Parkbedingungen umsatzsteuerpflichtig?

PrintMailRate-it
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist auch das Entgelt, das auf den ersten Blick eher Sanktionen entspricht, meistens umsatzsteuerpflichtig. Mit der Frage, ob Geldstrafen, die vom Parkplatzbetreiber für die Verletzung von Parkbedingungen erhoben werden, umsatzsteuerpflichtig sind, befasste sich der EuGH in seinem jüngsten Urteil C-90/20 Apcoa Parking Danmark A/S.

Die dänische Gesellschaft Apcoa Parking nutzt zu kommerziellen Zwecken Privatgrundstücke als Parkplätze. Die Parkplatznutzung ist gebührenpflichtig. Die Parkgebühren hängen von der Parkdauer ab. Die Kunden sind verpflichtet, die Parkregeln des Parkplatzbetreibers zu beachten, z. B. Fahrzeuge ausschließlich an den dafür vorgesehenen Orten abzustellen, die Höchstparkdauer einzuhalten oder Parkscheine richtig einzustellen. Bei Verletzung der Parkregeln werden die Kunden mit einem zusätzlichen Pauschbetrag belastet. Die Geldstrafe für die Verletzung von Parkregeln war Gegenstand des Streites zwischen der Gesellschaft Apcoa Parking und dem Finanzamt. Die Apcoa Parking war der Auffassung, dass die Geldstrafe nicht umsatzsteuerpflichtig ist, wobei das Finanzamt die Ansicht vertrat, dass sie als Gegenleistung für das Parken zu betrachten ist.

Geldstrafen können umsatzsteuerpflichtig sein, falls sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der ausgeführten Lieferung oder sonstigen Leistung stehen.

Der EuGH wies in diesem Zusammenhang auf eine der allgemeinen Voraussetzungen für umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen hin – den sonstigen Leistungen muss ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien zugrunde liegen, wobei die Gegenleistung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Leistung zu stehen hat. Das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft Apcoa Parking und den Kunden besteht in einem gebührenpflichtigen Parken. Der EuGH vertritt des Weiteren die Ansicht, dass die Geldstrafe für die Verletzung der Parkregeln de facto zum Entgelt für die Nutzung des Parkplatzes gehört. Daraus ergibt sich, dass diese Geldstrafe mit dem Parken unmittelbar zusammenhängt, da ohne das Parken keine Geldstrafe berechnet werden kann. Die Geldstrafe bilde in diesem Fall einen untrennbaren Bestandteil der Parkgebühren, zu deren Bezahlung sich der Kunde verpflichtet hat, und sei somit umsatzsteuerpflichtig. Der EuGH hat des Weiteren darauf hingewiesen, dass seine Argumente gültig sind, obwohl die Geldstrafe nach dänischem Recht als Bußgeld gilt.

Das Urteil des EuGH weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung ab, die u.a. Vertragsstrafen, Abfindungen oder den Schadenersatz betrafen. Wenn Sie Ihren Kunden Geldstrafen oder ähnliche Gebühren berechnen bzw. Ihre Gesellschaft mit höheren Geldstrafen belastet wird, empfehlen wir Ihnen zu prüfen, ob diese Vertragsstrafen nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Unser Umsatzsteuer-Team steht Ihnen beratend gerne zur Verfügung.

Kontakt

Contact Person Picture

Ing. Klára Sauerová

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Associate Partner

+420 236 163 280

Anfrage senden

Contact Person Picture

Ing. Johana Imbr

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

+420 236 1632 49

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu