Steuerlich relevante Neuregelungen als Reaktion auf den Russland-Ukraine-Konflikt

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ie wir Sie in unseren News vom 7. März 2022 informiert haben, wird als Reaktion auf den Ukraine-Konflikt ein neues Steuergesetz verabschiedet. Vorgeschlagene Änderungen regeln Spenden für die Ukraine-Nothilfe und die Nothilfe an die Ukrainer.

Neue Regelungen betreffen folgende Bereiche:  

Höchstbetrag von Spenden, die vom Einkommen abzuziehen sind 

Auch im Veranlagungszeitraum 2022 bzw. in Veranlagungszeiträumen, die zwischen 01. März 2022 und 28. Februar 2023 enden, können höhere Spenden (30% des Einkommens) abgezogen werden. Höhere abziehbare Spenden wurden zuerst als Reaktion auf die Corona-Krise ausschließlich für die Jahre 2020 und 2021 verabschiedet. 

Breiterer Empfängerkreis für Spenden  

Absetzbar sind Spenden an die Ukraine und ihre Gebietskörperschaften sowie juristische oder natürliche Personen mit Sitz oder Wohnsitz in der Ukraine. Bislang konnten die Spenden ausschließlich an Personen mit Wohnort bzw. Sitz in Tschechien oder einem anderen EU- bzw. EWG-Mitgliedstaat gewährt werden. 

Erweiterung des Spendenzweckes 

Nunmehr sind auch Spenden abziehbar, die für die Unterstützung der Verteidigungsanstrengungen der Ukraine (z. B. Bereitstellung von militärischer Ausrüstung) gewährt werden. In der Vergangenheit war dies nicht möglich. 

Erweiterung von beschränkt Steuerpflichtigen, die zum Spendenabzug berechtigt sind

Zum Spendenabzug sind nunmehr auch unbeschränkt steuerpflichtige Ukrainer berechtigt, vorausgesetzt, dass die von ihnen in Tschechien erzielten steuerpflichtigen Einkünfte mindestens 90% ihrer weltweiten Einkünfte bilden. Diese Erweiterung gilt jedoch ausschließlich für das Jahr 2022.  

Erweiterung der steuerfreien Einkünfte 

Einkünfte, die darin bestehen, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern und deren Familienmitgliedern mit Wohnort in der Ukraine, die als Ukraine-Flüchtlinge gelten, eine Unterkunft gewähren, sind Im Veranlagungszeitraum 2022 steuerfrei. Sollte diese Übernachtung bei Arbeitnehmern vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes lohnsteuerpflichtig sein, kann die von Arbeitgebern - Steuerschuldnern - einbehaltene Lohnsteuer an Arbeitnehmer vor Ablauf der Frist für den Lohnsteuer-Jahresausgleich für den Veranlagungszeitraum 2022 erstattet werden.  

Einkünfte von juristischen und natürlichen Personen, deren Ziel die Unterstützung der Verteidigungsanstrengungen der Ukraine ist, sind nunmehr steuerfrei. Diese Befreiung findet ausschließlich im Jahre 2022 Anwendung.  

Erweiterung von abziehbaren Aufwendungen 

Als Betriebsausgabe gelten auch Zuwendungen, die im Jahre 2022 für die gesetzlich geregelte Ukraine-Nothilfe (und den erweiterten Empfängerkreis) gewährt werden. Der Grund dafür ist es, den Verwaltungsaufwand von Steuerpflichtigen zu mindern (z. B. Nutzung eines Firmenbusses einschließlich des Gehalts des Fahrers für die Beförderung von Ukrainern, die das Kriegsgebiet verlassen). Werden diese Aufwendungen als Betriebsausgabe abgezogen, ist es nicht mehr möglich, sie als Spenden abzusetzen.

Kontakt

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Ing. Martina Šotníková

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Associate Partner

+420 236 1632 37

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