Umsatzsteuerliche Erleichterungen im Zusammenhang mit der Ukraine-Krise

PrintMailRate-it
Im Zusammenhang mit der Solidaritätswelle für die Ukraine hat die Finanzverwaltung die umsatzsteuerliche Beurteilung von Ukraine-Spenden veröffentlicht. 

Führen Unternehmer inländische Lieferungen an humanitäre oder karitative Hilfsorganisationen aus, von denen die gelieferten Gegenstände im Rahmen einer humanitären oder karitativen Hilfe oder einer Ausbildungsförderung ins Drittlandgebiet (in die Ukraine) befördert werden, gelten diese Lieferungen als steuerfreie Lieferungen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Die Unternehmer müssen jedoch nachweisen, dass Voraussetzungen für steuerfreie Ausfuhrlieferungen erfüllt sind (z.B. Bescheinigung der jeweiligen Hilfsorganisation, dass die Ausfuhrlieferung für gesetzlich definierte steuerfreie Zwecke erfolgt ist). 

Unternehmer können Geldspenden (diese sind nicht umsatzsteuerpflichtig) und Sachspenden gewähren. Wurden die von Unternehmern gespendeten Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erworben, ist der Vorsteuerabzug unzulässig, wobei die Sachspenden nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Wurden die Gegenstände jedoch für das Unternehmen von Spendern erworben, müssen sie an humanitäre oder karitative Hilfsorganisationen (vgl. oben), an andere Personen als humanitäre oder karitative Hilfsorganisationen bzw. an Personen im Drittlandgebiet umsatzsteuerpflichtig geliefert werden. Die Generalfinanzdirektion hat die Befreiung von Ausfuhrlieferungen nach § 66 UStG ausdrücklich zurückgewiesen.

Kontakt

Contact Person Picture

Ing. Klára Sauerová

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Associate Partner

+420 236 163 280

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu