Umsatzsteuer bei einer vorzeitigen Aufhebung von Energieversorgungsverträgen

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​In der Sitzung des Koordinierungsausschusses der Steuerberaterkammer und der Generalfinanzdirektion wurde die umsatzsteuerliche Beurteilung von Fällen besprochen, in denen eine Ausgleichszahlung bei vorzeitiger Aufhebung von Energieversorgungsverträgen oder bei Nichtlieferung der vereinbarten Energiemenge geleistet wird. Die Generalfinanzdirektion hat bestätigt, dass es sich hierbei um eine sonstige Leistung handelt, die dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegt.


Ziel des Schreibens des Koordinierungsausschusses war es, die umsatzsteuerliche Beurteilung von Fallen zu klären und zu vereinheitlichen, in denen Wärme-, Strom- oder Gasversorger mit ihren Abnehmern eine vorzeitige Aufhebung von Versorgungsverträgen vereinbaren oder die Abnehmer die vertraglich vereinbarte Energiemenge nicht abnehmen. Dieser Fall wurde vom Koordinierungsausschuss unter folgenden drei Prämissen besprochen:  

Im ersten und zweiten Fall handelt es um eine vorzeitige Aufhebung von Versorgungsverträgen im gegenseitigen Einvernehmen beider Vertragsparteien, wobei die vereinbarte Energiemenge zum vorher vereinbarten Preis nicht geliefert wird. Bei einer vorzeitigen Aufhebung des Vertrages ist eine Partei verpflichtet, der anderen Partei eine Ausgleichszahlung für die nicht gelieferte oder nicht abgenommene Energiemenge zu leisten, die nach dem Koordinierungsausschuss als Produkt aus der Menge der nicht gelieferten Energie und der Differenz zwischen dem im Voraus vereinbarten Preis und dem bei Aufhebung des Vertrages gültigen Spotpreis ermittelt wird. Überschreitet der Spotpreis bei Aufhebung des Vertrags den vertraglich vereinbarten Preis, ist die Ausgleichszahlung vom Versorgungsunternehmen an Abnehmer zu zahlen; unterschreitet der Spotpreis bei Aufhebung des Vertrages den vertraglichen Preis, ist die Ausgleichszahlung von Abnehmern an das Versorgungsunternehmen zu leisten.
 
Die Ausgleichszahlung stellt keine Lieferung von Gegenständen nach § 2 UStG dar, da keine Energie geliefert wurde, sondern nur eine Ausgleichszahlung für nicht gelieferte oder nicht abgenommene Energie geleistet wird. Nach Auffassung des Koordinierungsausschusses handelt es sich daher um eine inländische sonstige Leistung, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt. Diese Schlussfolgerung wurde durch die Generalfinanzdirektion bestätigt.  

Der dritte Fall betrifft die so genannte „Komprimierung“ mehrerer Verträge. Komprimierung bedeutet, dass mehrere Verträge über einen gegenseitigen Verkauf und Kauf von Energie abgeschlossen werden. Bei einer vorzeitigen Aufhebung dieser Verträge kann eine Komprimierung erfolgen, bei der die Forderungen gegen die andere Partei gegen Verbindlichkeiten gegenüber dieser Partei so aufgerechnet werden, dass sie erlöschen. Eine Gegenleistung wird von keiner Partei erbracht. Der nach der Aufrechnung der Forderungen gegen Verbindlichkeiten verbleibende Betrag stellt eine Ausgleichszahlung für nicht gelieferte Energie dar. Nach Auffassung des Koordinierungsausschusses gilt diese Differenz als gesonderte Forderung oder Verbindlichkeit, die nicht als steuerpflichtige sonstige Leistung zu betrachten ist, da es sich um eine umsatzsteuerfreie Finanzdienstleistung handelt. Mit dieser Feststellung war die Generalfinanzdirektion nicht einverstanden und vertrat die Auffassung, dass dieser dritte Fall genauso beurteilt werden sollte wie die ersten beiden, da es sich um eine Ausgleichszahlung für nicht gelieferte Energie handelt, wobei das Versorgungsunternehmen und der Abnehmer vereinbaren, dass einer von ihnen Anspruch auf Ausgleichszahlung hat. Die Generalfinanzdirektion kam daher zu dem Schluss, dass auch diese Ausgleichszahlung eine inländische sonstige Leistung darstellt, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt.

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