Änderungen bei der Kostenerstattung im Homeoffice

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Das Homeoffice hat während der Corona-Krise unsere Arbeitswelt verändert. Damit einhergehend stellt sich die Frage, welche Kostenerstattung und steuerlichen Konsequenzen sich aus der Homeoffice-Nutzung ergeben. Die Finanzverwaltung vertritt die Ansicht, dass die Kostenerstattung durchaus möglich ist. Soll jedoch vom Arbeitgeber eine steuerfreie Kostenpauschale gewährt werden, muss eine ordnungsgemäße Kalkulation der zu erstattenden Kosten vorliegen, die durchaus schwierig ist.

Durch die zur Stellungnahme zugeleiteten Änderungen des Arbeitsgesetzbuches sollten gesetzliche Regelungen für die Kostenerstattung im Homeoffice eingeführt werden.

Da das Arbeitsgesetzbuch davon ausgeht, dass Aufwendungen, die bei einer nichtselbständigen Arbeit anfallen, der Arbeitgeber zu tragen hat, haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine Homeoffice-Pauschale. Die vorgeschlagene Neuregelung zielt darauf ab, die Kostenerstattung verwaltungstechnisch zu vereinfachen. Basierend auf den Zahlen für das Jahr 2021 beträgt die Homeoffice-Pauschale CZK 2,80 für jede angefangene Arbeitsstunde. Diese Pauschale gilt für Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst und Arbeitnehmer, die für gemeinnützige Vereine tätig sind. Von gewerblich tätigen Arbeitgebern kann eine höhere Kostenpauschale gewährt werden.

Die Neuregelungen des Arbeitsgesetzbuches sind mit der Änderung des Einkommensteuergesetzes verbunden, nach dem die Homeoffice-Pauschale i.H.v. CZK 2,80 pro Stunde nicht lohnsteuerpflichtig ist. Eine über diesen Betrag hinausgehende Pauschale ist lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Beim Arbeitgeber gilt diese Homeoffice-Pauschale als Betriebsausgabe.


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Ing. Martina Šotníková

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