Aktuelles aus der Finanzverwaltung

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Auf der Webseite der Finanzverwaltung wurden kürzlich neue steuerliche Regelungen veröffentlicht. Die bedeutendsten davon sind in folgenden Absätzen erläutert.

Änderung der Verpflegungspauschale


Zum 20. August 2022 wurde die Verpflegungspauschale (das Tagegeld) bei Dienstreisen mit einer Dau-er von weniger als zwölf, aber mehr als fünf Stunden auf CZK 142,00 erhöht. Diese Erhöhung wirkt sich nicht nur auf die Reisekostenerstattung, sondern auch auf die Höhe des Tagegeldes (der Verpfle-gungspauschale) aus.

Die Finanzverwaltung hat bestätigt, dass nunmehr eine steuerfreie Verpflegungspauschale bis zu CZK 99,40 für eine Schicht gewährt werden kann. Die Erhöhung der Verpflegungspauschale kann daher eine optimale Maßnahme bei der Lohnstrategie von Arbeitgebern darstellen, da eine Verpflegungs-pauschale, die den o.g. Betrag nicht überschreitet, bei Arbeitnehmern steuerfrei ist und bei Arbeitge-bern (bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen) als Werbungskosten gilt.

Was sind schafstoffreduzierte Fahrzeuge?


Wie wir Sie bereits in der Sommerausgabe unseres Newsletters informiert haben, wurden durch das Einkommensteuer-Änderungsgesetz weitere Steuerermäßigungen für schadstoffreduzierte Fahrzeuge eingeführt. Werden Arbeitnehmern schadstoffreduzierte Dienstwagen auch zu Privatfahrten überlas-sen, gilt die 0,5-Prozent-Regelung.

In diesem Zusammenhang definiert die Finanzverwaltung den Begriff „schadstoffreduzierte Fahrzeu-ge", d.h. Fahrzeuge der Klassen M1, M2 oder N1, die beim Betrieb den CO2-Grenzwert von 50 g/km und 80 % der Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe nicht überschreiten. Zu diesen Fahrzeugen gehören insbesondere batteriebetriebene Elektrofahrzeuge (BEV), Brennstoffzellenfahrzeuge (Was-serstofffahrzeuge) und Plug-in-Hybride bzw. Elektrofahrzeuge mit verlängerter Reichweite (E-REV), die die oben genannten Parameter erfüllen.

Der Prüfung, ob zulässige Schadstoffe nicht überschritten werden, werden vor allem ein COC-Dokument (Certification of Conformity), d.h. eine „Übereinstimmungsbescheinigung“, und die Zulas-sungsbescheinigung Teil 1 herangezogen, aus der die Emissionswerte ersichtlich sind.

Einmaliges Kindergeld


Derzeit wird ein einmaliges Kindergeld in Höhe von CZK 5.000,00 ausgezahlt. Da dieses Kindergeld steuerfrei ist, wird es weder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich berücksichtigt noch in der Steuererklä-rung von Arbeitnehmern angegeben.

Das Kindergeld wird des Weiteren nicht in die Bemessungsgrenze von CZK 68.000,00 des Ehegatten / der Ehegattin einbezogen, die für die Gewährung des Ehegattenfreibetrags maßgeblich ist.


Kontakt

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Ing. Michael Pleva

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Associate Partner

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