Stärkere Nachweispflicht für den Werbeaufwand

PrintMailRate-it

Ein weiteres Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts, das den Abzug des Werbeaufwands und dessen Nachweis betrifft, befasst sich mit der Beweislast für die Werbung auf LCD-Displays in Einkaufszentren. Auch dieses Urteil hat bestätigt, dass auf Ersuchen von Finanzbehörden hin nicht nur die Durchführung von Werbemaßnahmen, sondern auch deren Umfang nachzuweisen sind.

Die Beweislast wird getragen, wenn dem Finanzamt Rechnungen und Unterlagen mit allen Pflicht¬angaben vorgelegt werden, deren Ordnungsmäßigkeit nicht angefochten werden kann. Zweifelt das Finanzamt jedoch an der Richtigkeit von Unterlagen, vertritt das Oberste Verwaltungsgericht die Ansicht, dass als wichtigstes Beweismittel für den Nachweis des Umfangs von erbrachten Leistungen u.a. interne Aufzeichnungen von Mitarbeitern (oder deren Aussagen oder Fotos mit Zeitaufzeichnung) gelten, die an allen Orten, an denen die Werbung angebracht ist, in bestimmten zeitlichen Abständen eine kontinuierliche Prüfung von Werbemaßnahmen ermöglichen.

Im vorliegenden Fall war das Oberste Verwaltungsgericht der Ansicht, dass die Steuernachzahlung richtig festgesetzt wurde, da die geprüfte Gesellschaft dem Finanzamt unrichtige und unzureichende Unterlagen für den Abzug des Werbeaufwandes vorgelegt hat. Die Gesellschaft beauftragte einen Anbieter mit Werbemaßnahmen, die in der Ausstrahlung von Werbespots auf LCD-Displays in Einkaufszentren bestanden. Der Anbieter war jedoch nicht Eigentümer der LCD-Displays und beauftragte mit den Werbespots seine Sublieferanten bzw. bestellte bei diesen Sublieferanten die Werbezeit.

Das Finanzamt hat die von der Gesellschaft erbrachten Nachweise (den Mediaplan und die Erklärung des Subunternehmers) angefochten, da der Mediaplan mit dem tatsächlichen Umfang von Werbemaßnahmen nicht übereinstimmte, wobei aus den vorgelegten Unterlagen hervorging, dass der Anbieter von seinen Subunternehmern weniger Werbespots kaufte, als er der Gesellschaft in Rechnung stellte.
Darüber hinaus waren die meisten der an Werbemaßnahmen beteiligten Unternehmen für das Finanzamt nicht erreichbar oder konnten den Umfang von Werbemaßnahmen nicht konkretisieren. Zu weiteren Beweismitteln der Gesellschaft gehörten insbesondere Abbildungen von LCD-Displays in Einkaufszentren, Sachverständigengutachten oder Zeugenaussagen. Nach Ansicht des Finanzamts stellten diese Unterlagen jedoch keinen relevanten systematischen Nachweis für den Umfang von Werbemaßnahmen dar.
Das Finanzamt beanstandete des Weiteren fehlende Unterlagen für die Preiskalkulation, die persönliche Verflechtung des Anbieters und der Gesellschaft beim Vertragsabschluss, den fehlenden Zusammenhang zwischen der Werbung und den steuerpflichtigen Einkünften der Gesellschaft und die Ausstellung einer Anzahlungsrechnung in Höhe von Mio. 31,8 CZK vor Bestellung bzw. Erbringung von Leistungen.
Angesichts der zahlreichen Urteile, die im Zusammenhang mit Werbeleistungen bereits gegen Steuerpflichtige ergangen sind, empfehlen wir unseren Mandanten, laufende und sachlich richtige Nachweise für Erbringung und Umfang von erbrachten Werbeleistungen zu beschaffen.


Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu