Einmaliges Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts über das Cash-Pooling

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Das vor kurzem gefällte Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts über das Cash-Pooling zwischen verbundenen Unternehmen ist das erste Urteil seiner Art.

Ende Oktober hat das Oberste Verwaltungsgericht ein interessantes und noch einmaliges Urteil über die konzerninterne Finanzierung bzw. das Cash-Pooling gefällt. Bislang hat das Oberste Verwaltungsgericht über solche Rechtssachen nicht entschieden.

Die Rechtssache war komplex. Kurz gesagt ging es darum, dass die Differenz zwischen dem ursprünglichen Zinssatz, der zwischen dem Steuerpflichtigen und den verbundenen Unternehmen für Geldanlagen bei einem Cash-Pooling vereinbart wurde, und dem neuen angepassten Zinssatz nachversteuert wurde. Die Zinssätze waren unterschiedlich, da die Geldanlagen vor dem Abschluss eines neuen Cash-Pooling Vertrags mit dem Zinssatz 1M PRIBOR + 3 % und die Kreditaufnahmen mit dem Zinssatz 1M PRIBOR + 3,75 % verzinst wurden. Die Differenz zwischen Geldanlagen und Kreditaufnahmen war in diesem Fall nicht erheblich. Mit dem neuen Vertrag wurde das Cash-Pooling geändert. Die Geldanlagen wurden mit dem Zinssatz 1M PRIBOR + 0,17 % und die Kreditaufnahmen mit dem Zinssatz 1M PRIBOR + 4,5 % verzinst.

Nach der durchgeführten Außenprüfung wurde ein Nachforderungsbescheid erlassen, der sich auf die ursprüngliche vertragliche Regelung stützte, aus der sich ergeben habe, dass der Steuerpflichtige den Verwalter des Masterkontos zur Anpassung der Zinssätze auffordern kann, wenn er feststellt, dass diese nicht marküblich sind. Da das Konzernunternehmen dies nicht vorgenommen hat, hat das Finanzamt die ursprünglichen Zinssätze - im Unterschied zu neuen Zinsätzen - als marktüblich beurteilt. Die Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Zinssatz wurde nachversteuert, wobei das Finanzamt einen Basiszinssatz (marktüblichen Zinssatz) nicht ermittelt hat.

Nach Auffassung des Obersten Verwaltungsgerichtes ersuchte das Finanzamt den Steuerpflichtigen, die Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Zinssatz zu erläutern, ohne für den Vergleich mit Zinsen, die mit Konzernunternehmen vereinbart wurden, einen marktüblichen Zins festzusetzen. Das Finanzamt habe daher nach dem Obersten Verwaltungsgericht einen unrichtigen Steuerbescheid erlassen und sei seiner Beweislast nicht nachgekommen.

Das Finanzamt hat bei seiner Begründung u.a. darauf abgestellt, dass das Cash-Pooling sehr spezifisch und mit anderen Finanzinstrumenten allgemein nicht vergleichbar sei. Daher sei es nicht möglich, einen marktüblichen Zins festzusetzen. Nach Auffassung des Obersten Verwaltungsgerichtes war das Finanzamt verpflichtet, zum Beispiel Zinssätze für Guthaben bei Kreditinstituten heranzuziehen und sie entsprechend anzupassen, z. B. durch einen gutachterlich ermittelten Zinssatz, um einen marktüblichen Zins zu ermitteln.
Das Oberste Verwaltungsgericht würdigte die Mitwirkung des Steuerpflichtigen während der Außenprüfung und die Beschaffung zahlreicher Beweismittel. Diese Beweismittel wurden vom Finanzamt jedoch nicht berücksichtigt.

Dieses Urteil bestätigt, dass die konzerninterne Finanzierung zunehmend an Bedeutung gewinnt und immer öfter zu Rechtsstreitigkeiten zwischen der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen führen wird. Anpassungen von Zinssätzen sind selbstverständlich üblich, insbesondere bei der aktuellen Lage an Finanzmärkten. Alle Anpassungen müssen jedoch vor allem wirtschaftlich begründbar sein und sind hinreichend zu dokumentieren. Nur dann können bei Außenprüfungen die wirtschaftlichen Gründe und die Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes nachgewiesen werden.


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