Umsatzsteuer-Änderungsgesetz, das am 1. Januar 2023 in Kraft treten soll

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Am 25. November 2022 hat der Senat dem Entwurf eines Steuerreformgesetzes zugestimmt, das unter anderem eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes enthält. Die Neuregelungen sollten am 1. Januar 2023 in Kraft treten, wobei zahlreiche Übergangsbestimmungen vorgesehen sind. Das Umsatzsteuergesetz-Änderungsgesetz ist gegenüber den Novellen aus Vorjahren sehr kurz, enthält jedoch einige interessante Neuregelungen.


Neue Lieferschwelle für den Wechsel von Kleinunterunternehmer zu Unternehmen


Derzeit sind inländische Gesellschaften und Gewerbetreibende verpflichtet, von Kleinunternehmern zu Unternehmern zu wechseln, wenn ihr Umsatz aus inländischen Lieferungen und sonstigen Leistungen Mio. 1 CZK übersteigt. Da diese Lieferschwelle im Jahr 2004 eingeführt und seitdem nicht erhöht wurde, entspricht sie nicht mehr der wirtschaftlichen Realität. Ab dem 1. Januar 2023 wird die Lieferschwelle auf Mio. 2 CZK angehoben. Dies wird vor allem kleinen Gesellschaften und Gewerbetreibenden mehr Spielraum geben, weiterhin als Kleinunternehmer zu gelten, wenn sie dies bevorzugen, auch wenn sie bis Ende 2022 die Lieferschwelle von Mio. 1 CZK überschreiten. Übergangsbestimmungen ermöglichen bestehenden Unternehmern mit einem Umsatz von mehr als Mio. 1 CZK, jedoch weniger als Mio. 2 CZK, zu Kleinunternehmern zu wechseln.

Halbierung der Bußgelder für Kontrollmeldungen für einige Unternehmer


Frist für die Beantwortung eines Auskunftsersuchens bei Kontrollmeldungen


Stellt Ihr Finanzamt fest, dass in abgegebenen Kontrollmeldungen Unstimmigkeiten oder Daten enthalten sind, die von Geschäftspartnern abweichend gemeldet wurden, beginnt ein Ermittlungsverfahren, in dem die Unternehmer ersucht werden, die Angaben in Kontrollmeldungen zu ändern, zu ergänzen oder zu bestätigen. Die Frist für die Reaktion auf das Auskunftsersuchen beträgt derzeit fünf Arbeitstage nach Eingang des Auskunftsersuchens, d. h. in der Regel fünf Tage nach der Abholung des Auskunftsersuchens im Onlineportal der Finanzverwaltung.

Verlängerung der Frist für die Beantwortung eines Auskunftsersuchens bei Kontrollmeldungen

Die Frist wird durch das Änderungsgesetz geändert. Werden an Unternehmer Auskunftsersuchen elektronisch übermittelt, beträgt die Frist nunmehr 17 Tage ab Zustellung des Auskunftsersuchens. Mit Zustellung ist nicht der Zeitpunkt gemeint, zu dem das Auskunftsersuchen in der Databos abgeholt wird, sondern der Zeitpunkt, zu dem das Auskunftsersuchen in der Databox des Unternehmers bereitgestellt wird. Wird das Auskunftsersuchen schriftlich zugestellt, gilt weiterhin die Frist von fünf Arbeitstagen.

Mildere Sanktionen für verspätete Abgabe oder Nichtabgabe von Kontrollmeldungen


Das Änderungsgesetz sieht verschiedene Sanktionen für eine verspätete Abgabe von Kontrollmeldung oder Nichtabgabe dieser Meldungen vor. Es können folgende Bußgelder erhoben werden:

  • CZK 10.000,00 für die Abgabe einer Kontrollmeldung innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Ersatzfrist
  • CZK 30.000,00, wenn die Kontrollmeldung nach dem Ersuchen des Finanzamtes um Änderung, Ergänzung oder Bestätigung der gemeldeten Daten abgegeben wird
  • CZK 50 000,00, wenn die Kontrollmeldung auch innerhalb der Ersatzfrist nicht abgegeben wird.

Nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes werden diese Bußgelder halbiert, allerdings nur für Unternehmer, die natürliche Personen sind, für Unternehmer, die ihre Kontrollmeldungen vierteljährlich abzugeben haben oder für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die einen Alleingesellschafter – eine natürliche Person - haben.

Bei Rückfragen stehen Ihnen Autorinnen dieses Artikels oder Steuerberater, die Ihre Gesellschaft bei allen steuerlichen Fragen unterstützen, gerne zur Verfügung.



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