Änderungen für elektronisch übermittelte Nachrichten seit dem 1. Januar 2023

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Im vergangenen Jahr erging ein Urteil des Oberstes Verwaltungsgerichts, durch das mit Wirkung vom 1. Januar 2023 die Zustellungsfiktion für elektronisch übermittelte Nachrichten geändert wird. Für Empfänger von elektronisch übermittelten Nachrichten - Bürger und Steuerpflichtige - ist diese Regelung vorteilhaft, da die Frist für die Zustellung von elektronischen, noch nicht geöffneten Nachrichten verlängert wird.

Durch das Gesetz Nr. 300/2008 Gbl. über elektronische Verwaltungsdienste wurde die Zustellungsfiktion für elektronisch übermittelte Nachrichten eingeführt. Nach dieser Fiktion gilt ein von einer Behörde versandtes Dokument (eine elektronisch übermittelte Nachricht) nach Ablauf von zehn Tagen nach ihrem Eingang als zugestellt, unabhängig davon, ob es geöffnet wurde.

Nach bisherigen Gerichtsurteilen wurde der Grundsatz, dass der Zustellungstag auf den nächsten Arbeitstag verschoben wird, nur für Zustellungen durch Postdienstleister verwendet. Wird eine Databox verwendet, haben der Benutzer jedoch die Möglichkeit, die Nachricht innerhalb der unbeschränkten Frist von zehn Tagen zu öffnen.

Das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 26. Mai 2022 (AZ 4 Afs 264/2018-85) bringt jedoch eine grundsätzliche Änderung der Auslegung des § 17 Abs. 4 des o.g. Gesetzes. Durch das Gericht wurde ein Streit zwischen dem Finanzamt und einer Gesellschaft über Verspätungszuschläge für eine verspätete Abgabe der Kontrollmeldung und die Anwendung der Zustellungsfiktion beurteilt. Da die entsprechende Nachricht am Sonntag zugestellt wurde, sollte nach Auffassung der Gesellschaft die Regelung der Abgabeordnung angewandt werden, dass als Zustellungstag erst der nächste Arbeitstag gilt. Die Vierte Kammer des Obersten Verwaltungsgerichts war jedoch mit den früheren Gerichtsureilen nicht einverstanden, der Streit musste durch die erweiterte Kammer des Obersten Verwaltungsgerichts entschieden werden. Die Databox-Benutzer können nun seit dem 1. Januar 2023 von einer neuen Regel ausgehen, nach der keine Zustellung von elektronisch übermittelten Nachrichten samstags, sonntags und an Feiertagen erfolgt, wenn die Dokumente von Benutzern selbst nicht geöffnet werden. Als letzter Tag der Zustellungsfiktion gilt nunmehr der nächste Arbeitstag.

Wegen dieser neuen Auslegung weisen wir auch darauf hin, dass diese Änderung vor allem bei einem anschließenden Lauf von anderen gesetzlichen Fristen (z.B. Einspruchsfristen) zu beachten ist.


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Ing. Petr Koubovský

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