Das Oberste Verwaltungsgericht hat Geschäftsmodelle in der Pharmaindustrie beurteilt

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Das Oberste Verwaltungsgericht hat bestätigt, dass niedrige Verkaufspreise für preisregulierte Arzneimittel durch Marketingleistungen ausgeglichen werden können.

Das Oberste Verwaltungsgericht prüfte den Fall ELI LILLY. Das Urteil betraf einen Rechtsstreit, in dem eine tschechische Gesellschaft eine Klage gegen die Finanzdirektion erhob und versuchte, das Urteil des Amtsgerichts in Prag aufzuheben, das die vorherige Entscheidung des Finanzamtes bestätigte. Im Rechtsstreit ging es um die Beurteilung, ob der Vertrieb von Medikamenten und die durch die Vertriebsgesellschaft erbrachten Marketingleistungen umsatzsteuerlich einen einzigen Umsatz darstellen. Der Fall wirkt sich jedoch auch auf die Verrechnungspreise aus.

Bei der Beurteilung der Verrechnungspreise ist es interessant, dass das Oberste Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8. 12. 2022 bestätigte, dass der Gesellschaft neben dem Entgelt für den verlustbringenden Vertrieb von Medikamenten auf tschechischem Markt auch ein Entgelt für Marketingleistungen gewährt werden konnte. Das Entgelt für Marketingleistungen von einem verbundenen Unternehmen stellte de facto eine Ausgleichszahlung nach § 23 Abs. 7 EStG dar und ermöglichte der Gesellschaft, einen Steuergewinn zu erzielen.

Das Oberste Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Umsatz von Pharmaunternehmen, der in Tschechien durch die Regulierung von Medikamentenpreisen begrenzt ist, durch Marketingleistungen nicht erhöht werden kann, da die Preise in diesem Fall die regulierten Medikamentenpreise übersteigen würden. Daher sind für den Medikamentenmarkt andere Grundsätze als in anderen nicht regulierten Branchen anzuwenden – die Erbringung von Marketingleistungen ist umsatzsteuerlich als gesonderter Umsatz anzusehen, bei Beurteilung der Verrechnungspreise (d.h. körperschaftsteuerlich) sind die Marketingleistungen jedoch mit dem Medikamentenverkauf auf dem inländischen Markt verbunden. Verrechnungspreistechnisch kann der Verkauf von Medikamenten ohne Marketingleistungen nicht funktionieren.

In der Praxis bedeutet es, dass bei der Prüfung der marktüblichen Gewinnzuschläge von Gesellschaften, die auf dem regulierten pharmazeutischen Markt tätig sind, der aggregierte Ansatz anzuwenden ist, wobei der Vertrieb und die Marketingleistungen als eine einzige Tätigkeit zu beurteilen sind. Davon ist selbstverständlich die Wahl von Vergleichsunternehmen abhängig, da für die Prüfung der marktüblichen Gewinnzuschläge ausschließlich Gesellschaften zu wählen sind, die gleiche Merkmale aufweisen.

Wir sind der Ansicht, dass durch dieses Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts bestätigt wurde, wie verbundene Unternehmen, die in der regulierten Pharmabranche tätig sind, ihre Verrechnungspreise zu kalkulieren haben. Des Weiteren wurde bestätigt, dass ein Ausgleich durch eine andere Leistung angebracht ist, wenn die Vertriebsgesellschaften wegen der stark regulierten Medikamentenpreise keine hinreichende Rentabilität erzielen.


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