Urteilsverkündung des Obersten Verwaltungsgerichts in Sachen Abzug der Verlustvorträge nach Anpassung von Verrechnungspreisen

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Das Oberste Verwaltungsgericht hat über den Abzug der Verlustvorträge, die nach Anpassung der Verrechnungspreise bei einer in Deutschland durchgeführten Außenprüfung entstanden sind – über die Kürzung des handelsrechtlichen Ergebnisses - entschieden.

Das deutsche Finanzamt hat die Verrechnungspreise, die zwischen einer deutschen Gesellschaft und ihrer tschechischen Tochtergesellschaft vereinbart wurden, angefochten und über den teilweisen Nichtabzug der Aufwendungen der deutschen Gesellschaft für den Erwerb von Erzeugnissen entschieden.

Die tschechische Gesellschaft hat als Reaktion auf diese Entscheidung eine Berichtigungserklärung abgegeben, in der die Umsatzerlöse aus den an ihre deutsche Muttergesellschaft gelieferten Erzeugnissen und das zu versteuernde Einkommen vermindert wurden, um die Doppelbesteuerung zu vermeiden. Das tschechische Finanzamt hat keine Einwendungen erhoben.

In der Berichtigungserklärung war ein Steuerverlust ausgewiesen, der durch die tschechische Gesellschaft bei Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte in einem der folgenden Veranlagungszeiträume abgezogen werden sollte. Da ein neu entstandener Steuerverlust nach dem damaligen Steuerrecht bei Abgabe einer Berichtigungserklärung nicht als Verlustvortrag abgezogen werden konnte (Jahr 2011) und ein Verlustrücktrag damals unzulässig war, hat die Gesellschaft entschieden, den Steuerverlust im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens abzuziehen. Mit Verweis darauf, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens nicht erfüllt waren, hat das Finanzamt das Wiederaufnahmeverfahren nicht akzeptiert. Auch das Argument, dass dadurch eine Doppelbesteuerung vermieden wird, wurde zurückgewiesen, da die Doppelbesteuerung, die sich aus der deutschen Außenprüfung ergab, einen anderen Veranlagungszeitraum betraf. Das Oberste Verwaltungsgericht bestätigte daraufhin die Auffassung des Finanzamts.

Da die „harte“ Voraussetzung für den Abzug der Verlustvorträge inzwischen abgebaut wurde (und nunmehr nicht mehr ein Verlustvortrag, sondern auch ein Verlustrücktrag zulässig sind), kann momentan ein Verlustrücktrag vorgenommen werden, wenn die Festsetzungsfrist für den jeweiligen Veranlagungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.

Wir empfehlen Ihnen, solche Fälle bei Ihren verbundenen Unternehmen zu prüfen und erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Doppelbesteuerung zu vermeiden. Wir sind gerne bereit, Sie bei der Beurteilung von Voraussetzungen für eine sekundäre Anpassung von Verrechnungspreisen und bei einem eventuellen Verlustrücktrag beratend zu unterstützen.



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Ing. Petr Tomeš

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