Neue Fassung des Schreibens der Generalfinanzdirektion über den Erlass der Zwangsgelder für die Nichtabgabe von Kontrollmeldungen

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Es wurde bereits die neunte Neufassung des Schreibens der Generalfinanzdirektion D-29 über den Erlass der Zwangsgelder für die Nichtabgabe von Kontrollmeldungen erlassen.

Nach dem neuen Schreiben ist die Finanzverwaltung berechtigt, bei der Beurteilung des Um-fangs, in dem die Zwangsgelder für die Nichtabgabe von Kontrollmeldungen erlassen werden, auch die Art, die Intensität oder andere Gründe für die Handlungen von Steuerpflichtigen zu be-rücksichtigen, die zur Erhebung der zu erlassenden Zwangsgelder geführt haben. Diese Gründe umfassen meistens einen Rechtsmissbrauch, eine aktive Teilnahme an einer Steuerhinterziehung oder eine Verschleierung von steuerrelevanten Tatsachen.

Wenn demzufolge die Art, die Intensität oder andere Gründe den Erlass der Zwangsgelder für die Nichtabgabe von Kontrollmeldungen nicht gegeben sind, wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Sollten Sie einen Bescheid über Zwangsgelder für die Nichtabgabe einer Kontrollmeldung erhal-ten, sind wir gerne bereit zu prüfen, ob ein Erlass der Zwangsgelder beantragt werden kann.

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