Kann die Frist, innerhalb der ein Verlustabzug zulässig ist, durch die Einleitung eines Gerichtsverfahrens unterbrochen werden?

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Das Oberste Verwaltungsgericht entschied vor kurzem über die Frage, ob die Einleitung eines Gerichtsverfahrens über die Höhe des Steuerverlustes den Lauf der fünfjährigen Frist unterbrechen kann, innerhalb der ein Verlustabzug zulässig ist. Das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtes knüpft an die bisherige Rechtsprechung über Verlustabzüge, die viele strittige Fragen weitgehend geklärt hat  Trug auch das jüngste Urteil zur Klärung eines Verlustabzugs bei?

Das Oberste Verwaltungsgericht entschied über ein interessantes Thema - den Verlustabzug. Es wurde geprüft, ob die in den Veranlagungszeiträumen 2007 und 2008 entstandenen Steuerverluste erst bei Erstellung der Körperschaftsteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2014 und 2015 abgezogen werden können. Nach dem Steuerrecht war der Abzug der Steuerverluste für die Veranlagungszeiträume 2007 und 2008 spätestens in den Veranlagungszeiträumen 2012 bzw. 2013 möglich.

Die Entscheidung in dieser Rechtssache war dadurch erschwert, dass die in den Veranlagungszeiträumen 2007 und 2008 entstandenen Steuerverluste erst durch Steuerbescheide festgesetzt wurden, die nach den Jahren 2012 bzw. 2013 erlassen wurden, d.h. nach Ablauf der fünfjährigen Frist für den Verlustabzug. Der Verzug ist darauf zurückzuführen, dass über die Höhe der Steuerverluste Verwaltungsgerichte entscheiden mussten. Daher wurden die Steuerverluste für 2007 und 2008 erst in den Veranlagungszeiträumen 2014 und 2015 abgezogen.

Dieser Abzug wurde jedoch sowohl durch das Finanzamt als auch durch das Bezirksgericht als unzulässig abgewiesen. Anschließend strebte die Gesellschaft mit einer beim Obersten Verwaltungsgericht eingereichten Anfechtungsklage den Verlustabzug in den Veranlagungszeiträumen 2014 und 2015 an.

Die Gesellschaft hat betont, dass sie den Verlustabzug in den Veranlagungszeiträumen 2012 bzw. 2013 nicht vornehmen konnte, da die Steuerverluste in diesen Veranlagungszeiträumen noch nicht festgesetzt wurden. Da die entsprechenden Steuerbescheide erst im Zeitpunkt erlassen wurden, in dem der Verlustabzug nach Ablauf der fünfjährigen Frist nicht mehr vorgenommen werden konnte, hielt die Gesellschaft die Auslegung des Finanzamtes für absurd. Die Gesellschaft war der Auffassung, dass der Lauf der fünfjährigen Frist für den Verlustabzug nicht im Veranlagungszeitraum beginnen soll, in dem der Steuerverlust entstanden ist, sondern in dem der Steuerverlust festgesetzt wurde. Darüber hinaus hat die Gesellschaft betont, dass durch die bei Verwaltungsgerichten eingeleiteten Gerichtsverfahren über die Höhe der Steuerverluste für die Jahre 2007 und 2008 die fünfjährige materiell-rechtliche Frist für den Verlustabzug nach § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht begann, zu laufen.
 
Das Oberste Verwaltungsgericht lehnte die Argumente der Gesellschaft ab. Es sei unbestreitbar, dass ein Steuerverlust bei Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte in unmittelbar folgenden fünf Veranlagungszeiträumen abgezogen werden darf. Der Zeitpunkt (das Datum) des Erlasses des Steuerbescheides sei dabei nicht maßgebend. Das Oberste Verwaltungsgericht hat somit bestätigt, dass die Steuerverluste für die Veranlagungszeiträume 2007 und 2008 spätestens in den Veranlagungszeiträumen 2012 bzw. 2013 abgezogen werden durften.

Zu den Argumenten der Gesellschaft, dass die Frist für den Verlustabzug während des Gerichtsverfahrens unterbrochen werden sollte, erklärte das Oberste Verwaltungsgericht, dass § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes insbesondere auf Fristen anzuwenden sei, die das Erlöschen der Ansprüche auf Steuerfestsetzung oder Nachversteuerung regeln. Die Frist für den Verlustabzug, die durch ESTG geregelt wird, ist jedoch nicht als nicht die Frist für das Erlöschen der Ansprüche auf Steuerfestsetzung im eigentlichen Sinne des Wortes zu betrachten, sondern bestimmt die Veranlagungszeiträume, innerhalb denen ein Verlustabzug vorgenommen werden kann. Aus diesem Grunde wurde dieses Argument der Gesellschaft abgewiesen.

In diesem Zusammenhang stellen sich zahlreiche weitere Fragen, von denen die vielleicht dringlichste die Frage ist, was die Gesellschaften in solchen Fällen tun sollen, um zu vermeiden, dass die Verlustvorträge verfallen.


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Mgr. Jakub Šotník

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