Erlass von Verspätungszuschlägen für die Nichtabgabe der Kontrollmeldung

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In der März-Ausgabe haben wir darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit dem Ende des Jahres 2022 in Kraft getretenen Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes das Schreiben der Generalfinanzdirektion D-29 über den Erlass von Verspätungszuschlägen für die Nichtabgabe von Kontrollmeldungen geändert wurde.

Aus der Einleitung des Schreibens der Generalfinanzdirektion ergibt sich, dass Verspätungszuschläge für die Nichtgabe von Kontrollmeldungen in gesetzlich geregelten Fällen im Jahr 2023 insbesondere bei natürlichen Personen und bestimmten juristischen Personen auf die Hälfte reduziert wurden.

Andererseits wurde jedoch der allgemein Erlass von Verspätungszuschlägen für die Nichtabgabe von Kontrollmeldungen nach einem Vorlageersuchen, durch das die Angaben in bereits abgegebenen Kontrollmeldungen von Unternehmern zu ändern, zu erweitern oder zu bestätigen sind, bzw. für die Nichtabgabe von Kontrollmeldungen innerhalb einer Ersatzfrist eingeschränkt. Ein Erlass dieser Verspätungszuschläge in Höhe von CZK 30.000,00 und CZK 50.000,00 ist nicht mehr zulässig. Werden im Jahr 2023 Unternehmer zu einer Änderung oder Erweiterung von Kontrollmeldungen ersucht, dürfen die Verspätungszuschläge für die erste Nichtabgabe ohne Weiteres nicht erlassen werden. Es ist jedoch nach wie vor möglich, den Erlass dieser Verspätungszuschläge zu beantragen, wobei weitere durch das Schreiben der Generalfinanzdirektion festgesetzte Voraussetzungen zu erfüllen sind.

Andererseits besteht keine automatische Verpflichtung zur Zahlung von Verspätungszuschlägen für die Nichtabgabe von Kontrollmeldungen, wenn die erste berichtigte Kontrollmeldung abgegeben wird, d.h. Verspätungszuschlägen in Höhe von CZK 1.000,00 und CZK 10.000,00.


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Ing. Mgr. Veronika Dudková

Tax Consultant (Tschechische Republik)

Senior Associate

+420 236 1632 71

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