Verpflichtete nach dem Entwurf des tschechischen Whistleblower-Schutzgesetzes

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Mit der bevorstehenden Verabschiedung des Gesetzes über den Schutz von Hinweisgebern (Whistleblower-Schutzgesetz) wird im tschechischen Geschäftsumfeld zunehmend die Frage relevant, welche Unternehmen nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes als so genannte „Verpflichtete“ gelten werden und welche konkreten rechtlichen Verpflichtungen sich daraus für sie ergeben.

Zum Entwurf des Whistleblower-Schutzgesetzes


Der Entwurf des tschechischen Whistleblower-Schutzgesetzes steht nun endlich kurz vor der abschließenden parlamentarischen Diskussion und Verabschiedung. Mit dem Gesetz wird eine allgemeine gesetzliche Regelung des so genannten „obligatorischen Whistleblowings“ eingeführt.

Die Verpflichtungen, die sich aus dem neuen Whistleblower-Schutzgesetz ergeben, werden zweifellos die größte Compliance-Herausforderung für Unternehmen in der Tschechischen Republik seit der Umsetzung der Anforderungen der Allgemeinen Datenschutzverordnung im Jahre 2018 darstellen und diverse interne Maßnahmen erforderlich machen.

Wer sind „Verpflichtete“ im Sinne des Gesetzes?


Die Definition von „Verpflichteten“ nach dem Entwurf des Whistleblower-Schutzgesetzes ist sehr weit gefasst und beruht auf mehreren Kriterien. Das entscheidende Kriterium in Bezug auf Unternehmen ist die Gesamtzahl der Beschäftigten zum 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres.

Beschäftigt das betreffende Unternehmen zu diesem Stichtag insgesamt mehr als 50 Mitarbeiter, so gilt dieser Arbeitgeber als „Verpflichteter“ im Sinne des Whistleblower-Schutzgesetzes. Das Unternehmen ist dann verpflichtet, ein internes Meldesystem einzuführen, über das Mitarbeiter und weitere potenzielle Hinweisgeber Verstöße gegen Recht und Gesetz melden können.

Einführung eines internen Meldesystems und andere Verpflichtungen


Mit der Einführung eines internen Meldesystems sind eine Reihe von Fragen und die Notwendigkeit verbunden, konkrete Maßnahmen umzusetzen. Dabei geht es zunächst um die Festlegung der einzelnen Optionen für die Abgabe von Meldungen, insbesondere die Frage, ob moderne technologische Plattformen für die Meldung genutzt werden sollen oder ob man sich auf Standardoptionen wie eine spezielle E-Mail-Adresse, eine Telefonleitung oder ein per Post versandtes Schreiben als Meldung beschränken will. Allerdings sind bei der Entgegennahme und Prüfung von Meldungen stets die Vertraulichkeitsvorgaben einzuhalten und die Identität des Hinweisgebers sowie der Inhalt seiner Meldung strikt geheim zu halten.

Neben der tatsächlichen Einführung des internen Meldesystems in Form spezifischer Optionen und interner Meldekanäle haben „Verpflichtete“ noch weitere Pflichten. Hierbei ist insbesondere auf die Verpflichtung hinzuweisen, eine so genannte „zuständige Person“ zu benennen, die Meldungen streng vertraulich entgegennimmt, die mit dem Hinweisgeber kommuniziert, die die Begründetheit der Meldung überprüft und auf dieser Grundlage dem „Verpflichteten“ Abhilfemaßnahmen oder andere Vorkehrungen vorschlägt.

In der unternehmerischen Praxis wird eine Vielzahl von Einzelanforderungen sowohl rechtlicher als auch organisatorischer und technischer Art zu erfüllen sein. Es ist daher höchste Zeit, sich gewissenhaft auf das neue Whistleblower-Schutzgesetz vorzubereiten.


Kontakt

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JUDr. Pavel Koukal

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

Associate Partner

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