Ist eine unrechtmäßige Stromentnahme umsatzsteuerpflichtig?

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Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das im Rechtsstreit C-677/21 Fluvius Antwerpen erging, eröffnete eine neue Perspektive auf eine unrechtmäßige Stromentnahme. Da es für einen Laien um einen unrechtmäßig angezapften Strom handelt, wird nach bisheriger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass keine umsatzsteuerpflichtige Lieferung von Gegenständen vorliegt – bei Diebstählen sind einige relevante Merkmale für Lieferungen nicht erfüllt, insbesondere sind beide Parteien nicht an der Ausführung der Lieferung interessiert. Es kann daher überraschend sein, dass dieses Urteil von der bisherigen Praxis abweicht.

Die Fluvius ist eine Vereinigung zur interkommunalen Zusammenarbeit, der flämische Gemeinde ange-hören. Diese Vereinigung, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist mit der Stromversor-gung in ihrem Gebiet beauftragt. Als Verteilernetzbetreiber hat die Fluvius festgestellt, dass in ihrer Region Strom unrechtmäßig entnommen wird. Nachdem Fluvius diesen unrechtmäßigen Stromver-brauch festgestellt hatte, stellte sie den Bürgern nach einem Vergleich des Zählerstands am Ver-brauchsort zu Beginn und am Ende des entsprechenden Zeitraums Rechnungen zuzüglich Umsatz-steuer und Verzugszinsen aus. Es war zu entschieden, ob das Entgelt für die Stromversorgung um-satzsteuerpflichtig ist.

Eine unrechtmäßige Stromentnahme ist umsatzsteuerpflichtig

Im vorliegenden Fall bestehe nach Auffassung des EuGH ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem unrechtmäßig verbrauchten Strom und dem von der Fluvius als Gegenleistung geforderten Preis. Obwohl die Stromlieferung nicht auf vertraglicher Grundlage erfolgt ist, seien die Beziehungen zwi-schen den Parteien durch Stromverordnungen geregelt, die den Begriff unrechtmäßige Entnahme definieren und Voraussetzungen regeln, unter denen eine Entschädigung festgesetzt wird, die dem von den Verbrauchern rechtswidrig erlangten Vorteil entspricht. Durch den EuGH wurde festgestellt, dass der vorliegende Fall einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt entspricht und das Entgelt umsatzsteuerpflichtig ist.

Schließlich hat der EuGH noch geprüft, ob diese Stromlieferung durch einen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt wurde oder nur eine Lieferung durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts von einer so geringen wirtschaftlichen Bedeutung vorliegt, dass Wettbewerbsverzerrungen unerheblich sind. Der EuGH hat festgestellt, dass dies auch im Zusammenhang mit einer unrechtmä-ßigen Stromentnahme nicht der Fall ist, da die Flavius die administrativen und finanziellen Folgen einer unrechtmäßigen Stromentnahmen festgelegt hat, was ein Indiz für deren Erheblichkeit darstellt. Da keine Tätigkeit von unbedeutendem Umfang vorliegt, gilt die Fluvius als Unternehmer.



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