Die Regierung stellt das Steuersparpaket vor

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Die tschechische Regierung stellte das Steuersparpaket vor, das darauf abgezielt sind, Staatseinnahmen zu erhöhen und die Staatsverschuldung zu reduzieren. In den letzten Wochen wurde dieses Thema in Medien viel diskutiert, es sind mehrere Varianten des angekündigten Steuersparpakets in Frage gekommen. Das endgültige Steuersparpaket wurde von der Regierung am 11. Mai vorgestellt. In unserem Artikel möchten wir die einzelnen Aspekte dieses Pakets erläutern. Der Entwurf des Steuersparpaketes wird durch die Abgeordnetenkammer im Sommer besprochen. Die Regierung erwartet das Inkrafttreten bereits im Jahr 2024.

Änderungen im Bereich Körperschaft- und Einkommensteuer


Das Steuersparpaket wird die Steuerbelastung natürlicher sowie juristischer Personen ändern. Es wird nicht nur die Steuerbelastung geändert, sondern es werden auch zahlreiche Steuerentlastungen abgeschafft.

Einkommensteuer


Der Einkommensteuersatz bleibt unverändert. Geändert wird jedoch das Einkommen, das der Spitzensteuersatz von 23% unterliegt – der Spitzensteuersatz soll nicht mehr auf das Einkommen angewandt werden, welches das 48-fache des Durchschnittsverdienstes übersteigt, sondern auf das Einkommen, welches das 36-fache des Durchschnittsverdienstes übersteigt. Zur Veranschaulichung: im Jahr 2023 würde dieses Einkommen von Mio. 1,9 CZ auf Mio. 1,45 CZK vermindert.

Eine weitere wichtige Änderung betrifft vor allem Arbeitnehmer – bisher steuerfreie Nutzungsvorteile werden versteuert, die Arbeitgeber können sie jedoch als Betriebsausgabe abziehen.

Viel diskutiert wurden die Essensgutscheine. Die Besteuerung von Essensgutscheinen und Essenszuschüssen sollte vereinheitlicht werden. Steuerfreie Essengutscheine und Essenszuschüsse sollten auf dieselben Höchstbeträge beschränkt werden – 70 % des Höchstbetrags der Verpflegungspauschale (im Jahr 2023 liegt dieser Höchstbetrag bei CZK 107,10).

Des Weiteren sollten Ausbildungsfreibeträge, Kinderbesteuerungskosten sowie Gewerkschaftsbeiträge abgeschafft werden.

Die bisherigen Freibeträge sollten auf TCZK 50 beschränkt werden.

Körperschaftsteuer


Die wichtigste körperschaftsteuerrechtliche Änderung ist die vorgeschlagene Erhöhung des Steuersatzes von 19 % auf 21 %. Dieser Steuersatz wurde zuletzt im Jahr 2008 angewandt.

Die 1%-Regelung sollte erneut auf Mio. 2 CZK beschränkt werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass dieser Schwellenwert auch für Finance-Leasingverträge gilt.

Viel wurde auch die Nichtbesteuerung des Stillweins diskutiert. Stillwein wird wahrscheinlich nach wie vor verbrauchsteuerfrei sein, er sollte jedoch nicht mehr als abziehbarer Werbegegenstand gelten.

Wie bei der Einkommensteuer bereits angeführt, sollten Nutzungsvorteile an Mitarbeiter künftig abziehbar sein.

Umsatzsteuer


Die wichtigsten Themen des Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes sind die Reduzierung der Steuersätze und die Zuordnung zahlreicher Gegenstände, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, dem allgemeinen Steuersatz. Künftig sollten nur zwei Steuersätze bestehen – der allgemeine Steuersatz von 21 % und der ermäßigte Steuersatz von 12 %. Der ursprüngliche Entwurf rechnete noch mit dem ermäßigten Steuersatz von 14 %.
Vorläufigen Informationen zufolge werden ausgewählte Gegenstände, die von keiner nachweislichen sozialen oder gesundheitlichen Bedeutung sind, nicht mehr dem ermäßigten Steuersatz, sondern dem allgemeinen Steuersatz unterliegen. Zu diesen Gegenständen gehören z.B. Fassbier, Friseurdienstleistungen, Autorenhonorare, Leistungen von Künstlern, kommunale Abfallwirtschaft – Abfuhr, Transport und Entsorgung, Reinigungsarbeiten, Brennholz, Zeitungen und bestimmte handwerkliche Dienstleistungen.
Andererseits soll der Steuersatz von vielen, derzeit sensiblen Waren und Dienstleistungen wie Lebensmitteln (bis auf Getränke), bestimmten Medikamenten oder Arzneimitteln und Autokindersitzen reduziert werden. Ganz neu wird die Nichtbesteuerung von Büchern sein.



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