Abgabefrist für Berichtigungserklärungen für die niedrigere Körperschaftsteuer

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Bei Abgabe von Berichtigungserklärungen für die niedrigere Körperschaftsteuer war es lange Zeit unklar, ob diese Berichtigungserklärungen nach Ablauf der sog. „subjektiven Verjährungsfrist“ überhaupt abgegeben werden dürfen.

Die subjektive Verjährungsfrist ist durch die Abgabeordnung geregelt – die Berichtigungserklärungen für eine niedrigere Körperschaftsteuer sind spätestens bis Ende Monates abzugeben, der auf den Monat folgt, in dem dem Steuerpflichtigen Gründe für die Abgabe einer Berichtigungserklärung bekannt geworden sind  (z.B. wenn die Gründe im April festgestellt werden, ist die Berichtigungserklärungen bis Ende Mai abzugeben). Nach Ablauf dieser subjektiven Verjährungsfrist war es nicht mehr möglich, Berichtigungserklärungen für die niedrigere Körperschaftsteuer abzugeben.

Zu diesem Schluss ist auch das Oberste Verwaltungsgericht in seinen Urteilen gekommen. Nachdem jedoch diese Urteile durch die zweite Kammer des Verwaltungsgerichtes angefochten wurden, musste dieses umstrittene Thema von der erweiterten Kammer des Obersten Verwaltungsgerichtes geprüft werden.

Nach Entscheidung der erweiterten Kammer des Obersten Verwaltungsgerichtes sind Steuerpflichtige berechtigt, Berichtigungserklärungen für die niedrigere Körperschaftsteuer auch nach Ablauf der subjektiven Verjährungsfrist abzugeben. Die einzige zeitliche Beschränkung stellt die Festsetzungsfrist dar, die in der Regel drei Jahre beträgt und mit Ablauf der Abgabefrist zu laufen beginnt.


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Mgr. Jakub Šotník

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