Ausländische „Benefits“ als Teil des in Tschechien zu versteuernden Einkommens?

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In einem kürzlich ergangenen Urteil befasste sich das Oberste Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik mit der Entlohnung polnischer Bergleute in der Tschechischen Republik, die zusätzlich zu ihrem Lohn für ihre Arbeit in Tschechien auch ein (polnisches) Benefit (świadczenia) als Ausgleich für die Kosten ihrer Entsendung ins Ausland erhielten. Den Lohn zahlte den polnischen Arbeitnehmern eine tschechische Gesellschaft, während die gegenständlichen Leistungen vom polnischen Arbeitsvermittler gezahlt wurden. Das Oberste Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik befasste sich mit der Frage, ob diese (polnischen) Leistungen (świadczenia) am Ort der Arbeitsausübung, d. h. in der Tschechischen Republik, zu versteuern waren.

Im beurteilten Fall beschäftigte die tschechische Gesellschaft POLCARBO in den Jahren 2013 und 2014 polnische Bergleute, die bei Aufträgen dieser Gesellschaft für das große tschechische Bergbauunternehmen OKD eingesetzt wurden. Die polnischen Bergleute wurden laut einem entsprechenden Vertrag von dem polnischen Unternehmen POLCARBO Polen gestellt, das als polnischer Arbeitsvermittler auftrat. Die Bergleute arbeiteten ausschließlich an Aufträgen der tschechischen Firma POLCARBO, die den Bergleuten hierfür auch einen Lohn zahlte. Gleichzeitig zahlte POLCARBO Polen den Bergleuten aber auch Leistungen (świadczenia) als Ausgleich für die Kosten ihrer Entsendung ins Ausland (in die Tschechische Republik).

Das tschechische Finanzamt betrachtete die gegenständlichen Leistungen (świadczenia) jedoch als steuerpflichtiges Einkommen der Bergleute, auf das die tschechische POLCARBO Steuern hätte abführen müssen. Diese Auffassung wurde später durch das Bezirksgericht im (tschechischen) Ostrava und das Oberste Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik bestätigt, nach denen es sich bei den gegenständlichen Leistungen nicht um eine Entschädigung für mit der Entsendung ins Ausland verbundene Kosten handelte, wie die tschechische POLCARBO ins Feld führte, sondern um eine reguläre Vergütung für die für diese Gesellschaft geleistete Arbeit.

Im beurteilten Fall wurde nämlich festgestellt, dass POLCARBO Polen keine Zulassung für eine Tätigkeit als Arbeitsvermittler in der Tschechischen Republik besaß und dass die tschechische POLCARBO in den Jahren 2013 und 2014 keine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer amtlich gemeldet hatte. Nach Auffassung des Obersten Verwaltungsgerichts der Tschechischen Republik handelte es sich daher um Arbeitnehmer, deren faktischer Arbeitgeber das tschechische Unternehmen POLCARBO war.

Diese Schlussfolgerung wurde noch durch die Tatsache bestärkt, dass die Höhe der als świadczenia bezeichneten Leistung direkt von der Anzahl der gearbeiteten Schichten und der Art der geleisteten Arbeit bei der tschechischen POLCARBO abhing. Der Zeitpunkt der Auszahlung der gegenständlichen Leistung entsprach auch dem Termin der regulären Lohnauszahlung, wobei der von der tschechischen POLCARBO an die polnischen Bergleute gezahlte Lohn etwa der Hälfte des durchschnittlichen Lohns für einen ähnliche Arbeitsplatz entsprach. Der Durchschnittswert wurde erst durch die Hinzurechnung der von POLCARBO Polen ausbezahlen und als świadczenia bezeichneten Leistung erzielt.

Es wurde auch nachgewiesen, dass die tschechische POLCARBO die volle Kontrolle über die Zahlung der gegenständlichen Leistung hatte, da sie mit POLCARBO Polen personell verbunden war; die Leistung wurde an die Bergleute zwar vom tschechischen Konto der POLCARBO Polen gezahlt, die Zahlung erfolgte jedoch in Tschechischen Kronen und aus Mitteln, die ausschließlich von der tschechischen POLCARBO auf dieses Konto eingezahlt wurden – dies zudem auf Anweisung von Personen, die das Vertretungsorgan der tschechischen POLCARBO bildeten.

Nach Ansicht des Finanzamtes dienten die gegenständlichen Leistungen (świadczenia) somit tatsächlich als Entgelt für eine geleistete Arbeit, da die Zahlung der Leistungen der tschechischen Gesellschaft und nicht der polnischen Gesellschaft zuzurechnen war. Das Oberste Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik schloss sich dieser Schlussfolgerung an und konstatierte, dass es sich bei der gegenständlichen Leistung um eine Vergütung für eine in der Tschechischen Republik geleistete Arbeit handelte und somit auch in der Tschechischen Republik ein Recht auf Besteuerung entstand.

An dieser Schlussfolgerung änderte auch die Behauptung der tschechischen POLCARBO nichts, wonach die Leistung świadczenia polnischen Rechtsvorschriften unterläge und diese als Bonus zur Deckung von Reisekosten in Polen steuerfrei sei, während andere Boni vom Empfänger zu versteuern wären, weshalb die als świadczenia bezeichnete Leistung nicht Teil des Arbeitsentgelts sei, das in der Tschechischen Republik steuerpflichtig ist.

Das Oberste Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik widersprach jedoch dieser Argumentation und bestätigte, dass die tschechische POLCARBO für die Jahre 2013 und 2014 Lohnsteuer nachzahlen müsse, da die gegenständlichen Leistungen als steuerpflichtiges Einkommen der Bergleute gelten, das nach internationalem Abkommen in der Tschechischen Republik hätte versteuert werden müssen.


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Mgr. Jakub Šotník

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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