Kürzung des Vorsteuerabzugs bei Fahrzeugen, deren Kaufpreis Mio. 2 CZK übersteigt

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Die Anschaffungskosten teurer Firmenwagen können körperschaftsteuerlich nur teilweise abgezogen werden. Nunmehr muss auch der Vorsteuerabzug gekürzt werden. Die wieder eingeführten Beschränkungen sind jedoch nicht so streng als jene, die im tschechischen Steuerrecht bis 2007 galten.

Die zu kürzende Vorsteuer für teure Firmenwagen ist im Umsatzsteuergesetz wesentlich einfacher geregelt als die Abzugsbeschränkungen im Einkommensteuergesetz. Nach dem Umsatzsteuer-Änderungsgesetz ist der Abzug der Vorsteuer auf neue Fahrzeuge der Kategorie M1 auf TCZK 420 beschränkt. Dies entspricht dem Netto-Fahrzeugpreis in Höhe von Mio. 2 CZK, der auch für steuerrechtliche Abschreibungen durch das Einkommensteuergesetz geregelt ist.

Aus der Definition der Anschaffungskosten ergibt sich des Weiteren, dass die Anschaffungskosten des Fahrzeugen um die zu kürzenden Vorsteuerbeträge zu erhöhen sind. Die nicht abzuziehende Vorsteuer gilt als nicht abziehbare Aufwendungen, da sie steuerrechtlich nicht abgeschrieben werden kann.

Die Kürzung des Vorsteuerabzugs gilt sowohl für den Erwerb als auch für ein Finance-Leasing von teuren Fahrzeugen. Um umsatzsteuerliche Grundsätze bei wiederholten Verkäufen nicht zu verletzen, ist jeder Unternehmer, der einen solchen Firmenwagen erwirbt und aktiviert (nicht als Vorratsbestand bilanziert), verpflichtet, die Vorsteuer zu kürzen.

Nach der aktuellen Fassung des Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes ist es nicht möglich, bei einem anschließenden Verkauf eines teuren Firmenwagens, deren Vorsteuer vom Ersterwerber gekürzt wurde, den Verkaufspreises nur teilweise mit Umsatzsteuer zu berechnen – der Umsatzsteuer unterliegt der volle Verkaufspreis. Dadurch entstandene Mehrfachbesteuerung kann als Verletzung der allgemeinen Grundsätze der umsatzsteuerlichen Neutralität angesehen werden.

Die o.g. Beschränkungen können jedoch im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch geändert werden,  die endgültige Fassung des Änderungsgesetzes kann anders ausfallen.


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Ing. Miroslav Holoubek

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Senior Associate

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