Tschechische Finanzämter prüfen Vereinbarungen über geringfügige Beschäftigungen

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Steuerprüfungen der tschechischen Finanzämter konzentrieren sich aktuell vor allem auf Einfuhren von Waren aus Asien, auf Werbe- und Marketingaufwendungen und vor allem auf Vereinbarungen über geringfügige Beschäftigungen (sog. Vereinbarungen über die Ausführung einer Arbeit). Insbesondere der Bereich der geringfügigen Beschäftigung wird von den Steuerbehörden unter die Lupe genommen, sei es die Umsetzung entsprechender Verträge innerhalb einer Unternehmensgruppe oder bei der Untervergabe von Aufträgen. In diesem Bereich ist daher größte Vorsicht geboten, da sonst die Gefahr einer kumulierten Nachbemessung von Steuern und anderen Abgaben besteht.

von Jakub Šotník
Rödl & Partner Prag

Seit einiger Zeit beobachten wir einen Trend zu zunehmenden Steuerprüfungen bzw. Betriebsprüfungen durch die tschechischen Steuerbehörden, die sich auf drei Bereiche konzentrieren: Neben der Einfuhr von Waren aus Asien und Aufwendungen für Werbung und Marketing konzentrieren sich Betriebsprüfungen vor allem auf sog. Vereinbarungen über die Ausführung einer Arbeit (d.h. auf geringfügige Beschäftigungen). Auch Vertreter der Finanzämter bestätigten auf einer kürzlich abgehaltenen Fachtagung verstärkte Kontrollen in diesen Bereichen und hoben insbesondere die Bedeutung von Prüfungen im Zusammenhang mit Vereinbarungen über geringfügige Beschäftigungen hervor. Grund hierfür ist deren häufiger Missbrauch, was nach Angaben der Vertreter der Finanzämter hohe Ausfälle bei Steuern und Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen nach sich zieht.

Die Vertretung von Mandanten bei Betriebsprüfungen im Zusammenhang mit Vereinbarungen über geringfügige Beschäftigungen ist in letzter Zeit eindeutig einer der Schwerpunkte unserer Arbeit. Dabei stoßen wir auf die unterschiedlichsten Konstruktionen und Konstellationen, sei es innerhalb einer Unternehmensgruppe oder im Rahmen von Subunternehmerverhältnissen. Die Gefahr, die mit den gegenständlichen Vereinbarungen verbunden ist, sehen wir vor allem in dem Risiko einer möglichen kumulativen Nachbemessung einzelner Steuern und anderer Abgaben.

Bei der Anwendung von Vereinbarungen über geringfügige Beschäftigungen innerhalb einer Unternehmensgruppe geht es oft darum, Arbeitsverhältnisse so effektiv zu gestalten, damit diese den zeitlichen Vorstellungen und Möglichkeiten und Bedürfnissen der Mitarbeiter entsprechen. Dem Vorgehen der Finanzämter nach zu urteilen, ist jedoch der Grat zwischen einer effektiveren Gestaltung von Arbeitsverhältnissen und dem Versuch, Pflichtabgaben für Arbeitnehmer zu vermeiden, relativ schmal, was für Gesellschaften eine böse Überraschung bedeuten kann. Es obliegt dann dem betreffenden Unternehmer, die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit eines Abschlusses der gegenständlichen Vereinbarungen über geringfügige Beschäftigungen nachzuweisen, was auf den ersten Blick relativ einfach erscheinen mag, aber oftmals sehr schwierig ist.

Eine weitere große Gruppe von Fällen, mit denen wir sehr häufig zu tun haben, sind Subunternehmerverhältnisse, bei denen Vereinbarungen über geringfügige Beschäftigungen scheinbar nur eine indirekte Rolle spielen. Tatsächlich arbeiten Unternehmen häufig mit Rechtsträgern zusammen, die ihnen als Unterauftragnehmer Leistungen erbringen. Diese Leistungen bestehen meist darin, einen Teil der Geschäftstätigkeit des Unternehmens zu übernehmen, das nicht über ausreichende Arbeitskapazitäten verfügt, um Aufträge für Endkunden fristgerecht zu erfüllen. Zu diesem Zweck wird zwischen dem Unternehmen und dem Unterauftragnehmer typischerweise ein Werkvertrag geschlossen, mit dem sich der Unterauftragnehmer verpflichtet, einen Teil der Produkte an das Unternehmen zu liefern, damit dieses seine Verpflichtungen gegenüber seinen Endkunden erfüllen kann. Das Unternehmen bezahlt die Rechnungen des Subunternehmers für die derart erbrachten Leistungen, natürlich einschließlich Umsatzsteuer.

Allerdings analysieren die Finanzämter aktuell sehr detailliert die Beziehungen von Unternehmern mit Unterauftragnehmern. Problematisch wird es dann, wenn die Steuerbehörden feststellen, dass der Subunternehmer keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt, obwohl er mit den Tätigkeiten für den Unternehmer hohe Umsätze ausweist. Die Steuerbehörden sammeln diese und andere Informationen in Zusammenarbeit mit den regionalen Arbeitsaufsichtsbehörden, der Fremdenpolizei, den Krankenkassen usw. Die häufigste Feststellung der Steuerbehörden in diesem Zusammenhang ist, dass der Subunternehmer für diese Tätigkeit Mitarbeiter im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung hatte, diese aber nicht mehr beschäftigt und nirgends registriert hatte. Für das beauftragende Unternehmen beginnt nun ein Beweismarathon, da die Steuerbehörden dessen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Subunternehmers in Frage stellen. Der Grund dafür ist, dass nicht bewiesen ist, dass der Subunternehmer als Zahler die erklärten Leistungen tatsächlich erbracht hat, da er nachweislich keine Mitarbeiter beschäftigt hat. Zu einem ähnlichen Schluss kommen die Finanzämter auch im Bereich der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer. Von den damit verbundenen Strafen ganz zu schweigen.

Stellt das Finanzamt darüber hinaus fest, dass der Subunternehmer die Produktion typischerweise in den Räumlichkeiten des Unternehmers und auf dessen Maschinen ausführte, dass seine Mitarbeiter während der Produktion inmitten der Stammbelegschaft des Unternehmers verstreut arbeiteten, dass diese Anweisungen von Arbeitnehmern des Unternehmers befolgten, dass ihre Arbeitszeiten erfasst wurden und dass sich die Höhe der Vergütung des Subunternehmers von den Arbeitszeiten seiner Mitarbeiter ableitete, können die negativen Auswirkungen auf den Unternehmer sehr wesentlich sein.

In solchen Fällen versuchen die Steuerbehörden, die Leistungen des Subunternehmers als so genannte verdeckte Beschäftigung zu qualifizieren. Dies bedeutet, dass das Finanzamt den Unternehmer als den wahren so genannten wirtschaftlichen Arbeitgeber der Mitarbeiter des Subunternehmers betrachtet. Dies hat eventuell zur Folge, dass zusätzlich zu den oben genannten Auswirkungen auch nachträglich Lohnsteuer für die gegenständlichen Mitarbeiter erhoben wird.

Achten Sie daher auf die Beziehungen, die Sie mit Ihren Subunternehmern eingehen, um nicht in eine Steuerfalle zu tappen. Wenn Sie unsicher sind, wie Sie Ihre Beziehungen zu Subunternehmern ausgestalten sollen, stehen wir Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite. Wir verfügen über umfangreiche Erfahrungen in solchen Fällen und können Ihnen helfen, die Risiken dieser Beziehungen zu überprüfen.

Wenn Sie mehr erfahren möchten, laden wir Sie zu unserem Webinar am 12. Dezember 2023 zum Thema „Versteckte Leiharbeit“ ein. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Webseite.


Wir freuen uns darauf, Sie gemeinsam mit unserer Kollegin Kateřina Jordanová begrüßen zu dürfen.



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Mgr. Jakub Šotník

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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