Urteil über Geschäftsführerbezüge, die als Managementleistungen berechnet wurden

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Mit diesem Artikel möchten wir auf die Septemberausgabe unseres Newsletters anknüpfen, in der wir Ihnen dieses wichtige Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtes dargestellt haben.

von Petr Tomeš
Rödl & Partner Prag

Bei einer Außenprüfung wurden die durch eine Muttergesellschaft berechneten Managementleistungen aus dem Abzug als Betriebsausgabe ausgeschlossen, da die Leistungserbringung durch die geprüfte Gesellschaft nicht hinreichend nachgewiesen werden konnte. Obwohl ein internationaler Informationsaustausch in Steuersachen erfolgt ist und die Muttergesellschaft bestätigt hat, dass sie die Leistungen erbracht hat, hat das Finanzamt seine Beurteilung nicht geändert. Die Erläuterungen der geprüften Gesellschaft waren schlussendlich kontraproduktiv, da das Finanzamt daraus schlussfolgern konnte, dass die Managementleistungen u.a. durch den Geschäftsführer der geprüften Gesellschaft erbracht wurden, der auch bei der Muttergesellschaft beschäftigt war und dem von der geprüften Tochtergesellschaft keine Geschäftsführerbezüge gewährt wurden. Da ein Geschäftsführer seine Leitungen nicht als Managementleistungen erbringen kann, wurden die Aufwendungen durch das Finanzamt als nicht abziehbar beurteilt. Mit dieser Auffassung war auch das Oberste Verwaltungsgericht einverstanden.
Nun wurde diese Auffassung, die schon vorher bekannt war, durch das Oberste Verwaltungsgericht bestätigt. Nach der Ausgabe unseres letzten Artikels im Newsletter für September haben wir dieses Thema noch mit Mitarbeitern der Finanzverwaltung (der Generalfinanzdirektion) besprochen. Von Finanzbeamten wurde uns versichert, dass die Finanzverwaltung dieselbe Ansicht vertritt. Infolge dieser Rechtsprechung ist zu erwarten, dass bei immer mehr Außenprüfungen Managementleistungen und eventuelle dadurch abgedeckte Geschäftsführerbezüge geprüft werden.

Die Geschäftsführung ist nicht mit Leistungen der Muttergesellschaft zu verwechseln. Wird jedoch der Geschäftsführer einer tschechischen Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft vergütet, kann die tschechische Tochtergesellschaft mit diesen Kosten ohne Gewinnzuschlag weiterbelastet werden (ein Gewinnzuschlag, der bei Managementleistungen üblicherweise kalkuliert wird, darf den Geschäftsführerbezügen nicht zugerechnet werden). Da in diesem Fall keine Managementleistungen vorliegen, kann die Tochtergesellschaft diese Aufwendungen als Betriebsausgabe abziehen. Diese Schlussfolgerung hat auch die Finanzverwaltung bestätigt.

Ist für Ihre Gesellschaft ein ausländischer Geschäftsführer tätig, dem die Geschäftsführerbezüge von einem anderen verbundenen Unternehmen gewährt werden, sollte die Rechnungsstellung sorgfältig geprüft werden. Auch bei einer direkten Weiterbelastung sind die Geschäftsführerbezüge und der Umfang der Geschäftsführung für die jeweilige Gesellschaft hinreichend nachzuweisen.

Unser Verrechnungspreisteam ist gerne bereit, Sie bei einer richtigen Rechnungsstellung und der Erstellung von Unterlagen für eventuelle Außenprüfungen beratend zu unterstützen. 



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Ing. Petr Tomeš

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

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+420 236 1637 50

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