Einführung des Mindeststeuergesetzes in Tschechien

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Der Regierungsentwurf des Mindeststeuergesetzes für multinationale Unter-nehmensgruppen und große inländische Unternehmensgruppen (MinStG) wurde von der Abgeordnetenkammer am 27. Oktober 2023 beschlossen. Der Geset-zesentwurf wurde am 6. November 2023 dem Senta zugeleitet, die Frist für den Einspruch des Senats endet somit am 6. Dezember 2023.

Milan Mareš,
Rödl & Partner Brünn

Da es sich um eine Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung von multinationalen Unter-nehmensgruppen und großen inländischen Konzernen in der Union ins tschechische Steuer-recht handelt, ist zu erwarten, dass das Gesetz bis zum 30. Dezember 2023 verabschiedet und im Gesetzblatt verkündet wird. Das Mindeststeuergesetz sollte am 31. Dezember 2023 in Kraft treten.

Warum? Der Veranlagungszeitraum, auf den das Mindeststeuergesetz anzuwenden ist, be-ginnt frühestens am 31. Dezember 2023. Wenn der Veranlagungszeitraum am 1. Januar be-ginnt und am 31. Dezember endet, beginnt der erste Veranlagungszeitraum für die Anwen-dung des Mindeststeuergesetzes am 1. Januar 2024.

Inwieweit sind Sie von der Mindeststeuer betroffen?


Wenn Ihre Gesellschaft zu einem global tätigen Konzern oder einem großen inländischen Konzern gehört, zielt die Mindestbesteuerungsrichtlinie bzw. das Mindeststeuergesetz an Ihre Gesellschaft. Der erste Anhaltspunkt dafür, ob Sie zu de einem Konzern gehören, der die Mindeststeuer anzuwenden hat, ist die Verpflichtung des Konzerns, beim Finanzamt laufend das Country-by-Country Reporting einzureichen. Der Mindestjahresumsatz eines solchen Konzerns beträgt 750 Millionen Euro.

Kann die Mindeststeuer auf Ihre Gesellschaft angewandt werden, wenn der Körperschaft-steuersatz 19 % bzw. ab dem 1. Januar 2024 21 % beträgt? Das das handelsrechtliche Jahres-ergebnis nach EStG außerbilanziell zu berichtigen ist und darüber hinaus Freibeträge abge-zogen werden können, lautet die Antwort: Ja.

Das Ziel von OECD-Staaten und Mitgliedstaaten ist es, eine Mindeststeuer von 15 % für alle Konzerne einzuführen.

Wie wird der Primärergänzungssteuerbetrag oder der Sekundärergänzungssteu-erbetrag bei internationalen Konzernen berechnet?


Abweichend zur Körperschaftsteuer wird vom Gewinn nach Steuern ausgegangen, und zwar vom Gewinn nach Steuern des Konzerns. Sie werden den Einzelabschluss nach tschechi-schem Recht weiterhin zum Konzernabschluss nach ausländischem Recht (z.B. nach IFRS oder HGB) überleiten. Nach der außerbilanziellen Berichtigung des Jahresüberschusses wird die effektive Steuerbelastung nach den einzelnen Steuerhoheitsgebieten  und den Gesell-schaften in diesen Steuerhoheitsgebieten  ermittelt.

Wir empfehlen Ihnen, in Ihren Buchhaltungsprogrammen folgende Instrumente einzufüh-ren:

  • Anlegen entsprechender Unterkonten im tschechischen Kontenplan
  • eine programmtechnische Überleitung des Einzelabschlusses nach tschechischem Recht zum Konzernabschluss, der nach Bilanzierungsvorschriften der Konzernobergesellschaft (des Konsolidierungskreises) aufgestellt wird

Die Ergänzungsteuer entspricht der Differenz zwischen dem Mindeststeuersatz (derzeit 15 %), dem das zu versteuernde Einkommen unterliegt, und der tatsächlich bezahlten Steuer.

Offensichtlich handelt es sich um eine Mindeststeuer für Konzernobergesellschaften. Was passiert jedoch, wenn die Konzernobergesellschaft in einem Staat mit einer niedrigen Steu-erbelastung steuerpflichtig ist? Dann wird weder der Primärergänzungssteuerbetrag oder der Sekundärergän¬zungs¬steuerbetrag, sondern der nationale Ergänzungssteuerbetrag an-gewandt (das Mindeststeuergesetz unterschiedet zwischen drei Ergänzungssteuern).
 
Die gute Nachricht ist, dass für Konzerne mit untergeordneter internationaler Geschäftstätigkeit eine 5-jährige Steuerbefreiung vorgesehen  ist.  Bei einem international tätigen Kon¬zern ist jedoch meistens der Staat entscheidend, in dem Konzernobergesellschaft unbeschränkt steuerpflichtig ist. Die Frist kann daher kürzer sein.

In den nächsten Ausgaben unseres Newsletters werden wir Sie ausführlicher über die An-wendung des Mindeststeuergesetzes informieren, insbesondere im Hinblick auf Investitions-zulagen und den FuE-Freibetrag.

Für Ihre Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.


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Milan Mareš

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

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