OLG Düsseldorf zur Angebotswertung bei linearer Interpolation

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​​​​​​veröffentlicht am 2. Mai 2025


Eine Bewertungsmethodik ist – unabhängig von der Anzahl der eingegangenen Angebote – vergaberechtswidrig, wenn sie die Bewertung des schlechtesten Angebotes mit null Punkten vorsieht und diese Bewertung mit null Punkten unabhängig davon erfolgt, welchen Punkteabstand dieses Angebot zu den anderen Angeboten hat (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 29. Mai 2024 – Verg 35/23).

  • Bei einem Bewertungssystem mit den bspw. gewichteten Zuschlagskriterien „Preis“ (40 %) und „Leistung“ (60 %), bei dem der Bieter mit dem besten Wertungsergebnis bei dem Zuschlagskriterium „Leistung“ fünf Punkte, der Bieter mit dem schlechtesten Wertungsergebnis null Punkte erhält und dazwischen linear interpoliert wird, also ungeachtet des Punkteabstandes des schlechtesten Angebotes zu dem am besten bewerteten Angebot („lineare Interpolation mittels Spanne“), werden die Zuschlagskriterien in Bezug auf die Bieter verschieden und mithin gleichheitswidrig bewertet: Beim schlechtesten Angebot wird die „Leistung“ unterbewertet, d. h. überhaupt nicht, beim besseren Angebot wird sie dagegen regelgerecht bewertet (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.1.2014 – VII-Verg 26/13).
  • Ein solche Bewertungsmethodik ist vergaberechtswidrig, weil es nicht auszuschließen ist, dass – auch bei mehreren Angeboten – der schlechteste Bieter null Punkte erzielt, obwohl sein Angebot nur minimal hinter denen der anderen Bieter liegt und alle Angebote tatsächlich eng beieinander liegen. Gleichwohl würde sein Angebot nicht bewertet.
  • Zwar können auch grundsätzlich Bewertungsmethoden, die null Punkte für den schlechtesten Bieter in einem Zuschlagskriterium vorsehen, eine transparente und wettbewerbskonforme Auftragsvergabe sicherstellen. Voraussetzung dafür ist aber, dass nicht das schlechteste Angebot völlig unabhängig von seinem Punkteabstand zu den anderen Angeboten mit null Punkten bewertet wird. Das ist etwa der Fall, wenn beim Zuschlagskriterium „Preis“ das günstigste Angebot fünf Punkte, ein fiktives Angebot mit dem zweifachen des niedrigsten Preises null Punkte erhält und bei den dazwischenliegenden Angeboten eine Interpolation („lineare Interpolation mittels fiktiver Dopplung“) erfolgt (OLG Celle, Beschl. v. 19.3.2015 – 13 Verg 1/15; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.4.2015 – VII-Verg 35/14).​


VERÖFFENTLICHUNGEN

  • H. Schröder, Wie du mir, so ich dir: Ausschluss von Bietern aus Drittstaaten wie China (EuGH, Urt. v. 13.3.2025 – C-266/22 – CRRC Qingdao Sifang), in: Vergabeblog.de Nr. 70540 vom 1.4.2025.
  • H. Schröder, Kein Direktauftrag bei Binnenmarktrelevanz, in: Staatsanzeiger Baden-Württemberg vom 2.4.2025.

VERANSTALTUNGEN

23. Nürnberger Vergabere​c​htstag​ am 4. Dezember 2025​

AUSZEICHNUNGEN

  • JUVE Handbuch 2024/2025 – Verkehrssektor/Vergaberecht (F. Weber)
  • Best Lawyers Germany 2024 „Public Law“ (H. Schröder)​
  • Handelsblatt „Die besten Anwälte des Jahres 2024 – Öffentliches Wirtschaftsrecht“ (H. Schröder)
  • 2./3./5. Preisträger Deutsches Vergabenetzwerk (DVNW) Award 2019/2015/2020 (H. Schröder)
  • WirtschaftsWoche-Topkanzleien 2018 Vergaberecht (H. Schröder)​

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