Digitalisierung im Bereich der Wasserzähler – Zulässigkeit des Einbaus von Wasserzählern mit Funkmodul in Bayern gerichtlich bestätigt

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veröffentlicht am 29. April 2022​

 

 

 

 

 

B.  Leitsätze der Rechtsprechung

Mit Beschluss vom 7.3.2022 entschied der VGH, dass:

  1. eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers besteht, den Beauftragten des Wasserversorgers den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten,
  2. der Einsatz von elektronischen Wasserzählern mit Funkmodul nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Insbesondere liegt weder ein unzulässiger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor, noch ergeben sich daraus nach derzeitigem Erkenntnisstand Gesundheitsgefahren für die Bewohner. Das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird durch Funkwasserzähler deutlich weniger beeinträchtigt als durch das Betreten der Wohnung zum Zwecke der Ablesung.

 

C.  Begründung des VGH

  1. Verpflichtung zur Gestattung des Zutritts

    Der Grundstückseigentümer muss dem Wasserversorger zum Zwecke des Zählertausches Zutritt zu seinem Grundstück und den darauf befindlichen Wasserzählern gewähren, wenn dies in der Wasserversorgungssatzung des Wasserversorgers bestimmt ist.

    Der Verordnungsgeber des Bundes hat die AVBWasserV  erlassen, die in §§ 18 ff. detailliertere Regelungen zur Messung und insbesondere zu entsprechenden Messeinrichtungen enthält.

    Über § 35 Abs. 1 AVBWasserV hat der Verordnungsgeber bestimmt, dass Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten sind. Von dieser Regelung machen Kommunen in der Regel durch den Erlass einer Wasserversorgungssatzung Gebrauch. Diese Satzungen beinhalten zumeist explizite Befugnisse zum Betreten des Grundstücks zum Zwecke der Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen entsprechend § 16 AVBWasserV.

    So auch im hier entschiedenen Fall des VGH: Die Wasserversorgungssatzung des beteiligten Wasserversorgers enthielt eine auf Art. 24 Abs. 3 BayGO beruhende Verpflichtung der angeschlossenen Grundstückseigentümer, den Beauftragten des Wasserversorgers den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Prüfung, ob die Vorschriften der Satzung erfüllt werden, erforderlich ist. Der VGH entschied, dass von dieser Zutrittsberechtigung auch die Installation eines Wasserzählers mit Funkmodul umfasst ist und damit zum Zwecke des Einbaus eines Funkwasserzählers der Zutritt zum Grundstück zu gewähren ist.
  2. Kein Rechtsverstoß

    a) Recht auf informationelle Selbstbestimmung
    Der VGH stellte zudem fest, dass das Erfassen von Verbrauchsmengen durch einen Funkwasserzähler keinen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) darstellt. Selbst wenn mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den eingebauten Funkwasserzähler unter bestimmten Umständen ein Rechtseingriff verbunden ist, dient der Einbau der Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe – der öffentlichen Wasserversorgung. Die Wasserversorger haben ein Bestimmungsrecht hinsichtlich der Art der verwendeten Geräte (§ 18 Abs. 2 S. 2 AVBWasserV). Dieses beschränkt sich nicht auf analoge Wasserzähler, sondern ermöglicht dem Wasserversorgungsunternehmen auch Funkwasserzähler einzubauen und zu betreiben. Dabei muss sich das Wasserversorgungsunternehmen vergewissern, dass die durch die verbauten Funkwasserzähler verarbeiteten Daten durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen (TOMs) vor dem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt sind. Zur Sicherstellung eines effizienten Personaleinsatzes, des schnellen Auffindens von Undichtigkeiten der Leitungen und der damit verbundenen Abwehr von Gefahren der Trinkwasserhygiene bewertet der VGH den Einsatz elektronischer Wasserzähler mit Funkmodul sogar als erforderlich, da kein vergleichbar geeignetes Messverfahren mit geringerem Datenverbrauch ersichtlich sei. Die Verarbeitung von Daten durch Funkwasserzähler verstößt insofern nicht gegen das Gebot der Datensparsamkeit bzw. Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO), da sie spezifischen Zweckbindungen nach Art. 24 BayGO unterliegen und sei daher rechtlich nicht zu beanstanden.

    b) Recht auf körperliche Unversehrtheit

    Eine Gefährdung der Gesundheit, welche durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich geschützt ist, ist durch Funkwasserzähler nach derzeitigem Wissensstand nicht zu befürchten. Die Strahlung von Funkwasserzählern ist deutlich geringer, als die von Mobiltelefonen und befindet sich in räumlicher Entfernung zu den Hausbewohnern, da die Zähler im Keller eingebaut werden.

    c) Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung

    Das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG wird durch den Einbau der Funkwasserzähler im Vergleich zur Nutzung von mechanischen Wasserzählern deutlich weniger beeinträchtigt. Durch die Möglichkeiten der Ablesung von außerhalb der Gebäude, muss die Wohnung nur für den Einbau betreten werden. Ein Einblick in die Wohn- und Lebensverhältnisse der Bewohner wird dadurch verhindert.

 

Bei Fragen zur rechtlichen Einordnung des Einbaus und des Betriebs von Wasserzählern mit Funkmodul stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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Verena Stenzhorn

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