TrinkwV 2023 – Verpflichtendes Risikomanagement für Trinkwasserversorger

PrintMailRate-it

​veröffentlicht am 27. Mai 2022

 

Bereits am 12. Januar 2021 ist die neue EU-Trinkwasserrichtlinie1 in Kraft getreten. Bis 21. Januar 2023 muss sie in nationales Recht umgesetzt werden. Die Umsetzung erfolgt über eine Novelle der aktuellen Trinkwasserverordnung2  unter Federführung des Bundesgesundheitsministeriums in enger Abstimmung mit den Ländern.

Die neue EU-Trinkwasserrichtlinie sieht umfassende Änderungen vor, die weitreichende Auswirkungen für die kommunale Wasserwirtschaft zur Folge haben. Unter anderem fordert die EU-Richtlinie einen risikobasierten Ansatz für die Sicherheit in der Trinkwasserversorgung. Dabei geht es um die Qualitätssicherung entlang der gesamten Wertschöpfungskette, von der Wassergewinnung und -aufbereitung über die Speicherung und Verteilung bis hin zur Trinkwasserentnahme in Gebäuden.

 

Basis für diesen risikobasierten Ansatz bildet der Trinkwassersicherheitsplan - das Water Safety Plan-Konzept (WSP) der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Das WSP-Konzept empfiehlt die Anwendung eines systematischen und vorbeugenden, speziell auf die Wasserversorgung zugeschnittenen Managementansatzes. Dabei zielt es auf die Analyse, Bewertung und Beherrschung von Risiken in einem Versorgungssystem durch die Kontrolle der Prozesse im Einzugsgebiet sowie bei Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung ab.

 

Wasserversorgungsunternehmen sind demzufolge aufgerufen, ihre Risiken zu kennen, um angemessen darauf reagieren zu können. Dies gilt umso mehr, als sie aufgrund ihrer örtlichen Gebundenheit keine Möglichkeit haben, potenziellen Risiken durch eine Verlagerung des Standortes zu begegnen und auch nicht ohne weiteres über weitere Standbeine im Wasseraufkommen verfügen. Auch wenn aktuell noch nicht bekannt ist, in welcher Art und Weise sich der risikobasierte Ansatz für die Sicherheit in der Trinkwasserversorgung in der Novelle zur aktuellen Trinkwasserverordnung wiederfinden wird, so ist dennoch klar, dass ein verpflichtendes Risikomanagement für alle Wasserversorgungsunternehmen kommen dürfte.

 

Dabei kann die Einführung eines Risikomanagements unter Umständen mit erheblichem Aufwand verbunden sein. Denn jedes Managementsystem ist auf die individuellen und unternehmensspezifischen Gegebenheiten hin anzupassen. Dabei spielt auch der vorhandene Stand der betrieblichen Dokumentation sowie das Wissen der Mitarbeiter um mögliche Gefährdungen im Versorgungssystem eine erhebliche Rolle. Erste Grundlagen sind erfahrungsgemäß aus Wasserversorgungskonzepten, Strukturgutachten oder Betriebs- und Organisationshandbüchern bereits vorhanden.

 

Rödl & Partner unterstützt Sie gerne bei der Einführung und Umsetzung Ihres unternehmensindividuellen Risikomanagementsystems. Von der Identifikation möglicher Gefährdungen im Versorgungssystem, über die anschließende Risikoanalyse und -bewertung in der Risikomatrix aus Schadensausmaß und Eintrittswahrscheinlichkeit bis hin zur Risikosteuerung. Gerne erstellen wir mit Ihnen gemeinsam Ihre ideale unternehmensspezifischen Risikostrategie.

 

Fangen Sie bereits heute mit dem Aufbau Ihres umfassenden Risikomanagements an. Denn die EU-Richtlinie sieht für die Umsetzung bestimmte Fristen vor. So soll die Risikobewertung und das Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser bis zum 12. Juli 2027 erstmals abgeschlossen sein.3 Die Risikobewertung und das Risikomanagement des Versorgungssystems sind bis zum 12. Januar 2029 das erste Mal durchzuführen.4

 

Warten Sie nicht bis zur Novellierung der aktuellen Trinkwasserverordnung, sondern handeln Sie bereits heute. Denn es geht um nichts Geringeres als die Sicherstellung einer zuverlässigen, nachhaltigen, wirtschaftlichen und vor allem zukunftsgerichteten Versorgung mit dem Lebensmittel Nr. 1!

 

 

Lesen Sie auch: Risiken in der Wasserversorgung – aber sicher!

 

 

 RICHTLINIE (EU) 2020/2184 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)

2 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist.

3 Vgl. Artikel 7 Abs. 4 RL 2020/2184.

Vgl. Artikel 7 Abs. 5 RL 2020/2184. 

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Tanja Martin

Bachelor of Arts (Business Administration)

Manager

+49 911 9193 3521

Anfrage senden

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu