Angabepflichten der Bezüge von Geschäftsführern im Anhang

PrintMailRate-it

veröffentlicht 08. Mai 2023 I Lesedauer ca. 2 Minuten

Wer möchte schon gerne dazu verpflichtet sein, seine Vergütung im Jahresabschluss angeben und evtl. sogar offenlegen zu müssen? Die große Mehrheit möchte es vermutlich nicht. Der „terminus technicus“ hierfür nennt sich etwas sperrig Angabepflicht im Anhang zu den Bezügen von Organmitgliedern. Die gesetzliche Grundlage findet sich im § 285 Nr. 9 HGB. Es besteht allerdings eine sogenannte Schutzklausel nach § 286 Absatz 4 HGB, die dann wahlweise zum Tragen kommt, „wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen“. Mit Organen sind vor allem die Mitglieder der Geschäftsführung, eines Aufsichtsgremiums oder eines Beirates gemeint. 


Aus der Formulierung wird deutlich, dass bei einzelnen Geschäftsführern die Schutzklausel in jedem Fall Anwendung findet. In der Praxis wird allgemein davon ausgegangen, dass bei bis zu drei Mitgliedern eines Organs die Angaben nach § 285 Nr. 9 Buchstabe a und b HGB nicht gemacht werden muss.

Unklarer liegt der Fall, wenn im laufenden Jahr bspw. Geschäftsführer wechseln, da diese Personen ebenfalls im Anhang zu benennen sind. So kann die aktuelle Geschäftsführung aus drei Mitgliedern bestehen, wobei evtl. zwei im laufenden Jahr gewechselt haben, so dass es sich in Summe um fünf Organmitgliedern handelt. Schon hier bestehen unterschiedliche Ansichten, ob nur der aktuelle oder der gesamte Personenkreis bei der Schutzklausel zu berücksichtigen ist.

Die Komplexität nimmt zu, wenn einzelne Organmitglieder Bezüge nicht von der Berichtgesellschaft erhalten haben, sondern durch andere Gesellschaften. Denkbar ist auch, dass ein Gesellschaftsvertrag die Vergütung der Organmitglieder bestimmt (in der Praxis für Beiräte häufiger gegeben.)

Eine weitere Finesse liegt darin, dass die Schutzklausel nur die Buchstaben a und b der Nr. 9 umfasst, während Buchstabe c gerne übersehen wird. Hier geht es um umfassende Angaben zu Krediten und Vorschüssen, die Organmitglieder erhalten haben. Und auch hier wird kontrovers diskutiert, ob diese Angabe den Bestand an solchen Geschäften zum Bilanzstichtag, oder während des ganzen Geschäftsjahres umfassen (bspw. bereits zurückgezahlte Kredite).

Die Beispiele zeigen, dass es die Fragestellung von konkreten Einzelfällen sind, die zur Angabe im Anhang verpflichten oder davon befreien. 
Gerne sind wir Ihnen bei der Lösung behilflich. Sprechen Sie uns an.

Kontakt

Contact Person Picture

Dr. Lars-Oliver Farwick

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

+49 221 9499 09387

Anfrage senden

Deutschland Weltweit Search Menu