Joint Ventures und das KAGB: Was gilt es zu beachten?

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zuletzt aktualisiert am 12. Februar 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Soll bei einer wirtschaftlichen Un­ter­nehmung Kapital eingesam­melt werden, so stellt sich die Frage, welche aufsichts­recht­lichen Vorschriften für das Vorhaben Beachtung finden müssen. In Betracht kommen meist sowohl die Vorschriften des Kapitalanlage­gesetzbuchs (KAGB) als auch die im Vergleich zu den Vorschriften des KAGB mit einem kleineren Pflichtenkatalog versehenen Vorschriften des Vermögens­anlagen­gesetzes (VermAnlG). Wie lassen sich sog. Joint Ventures in dem Zusammen­hang einordnen?


Unter einem Joint Venture wird i.d.R. das planmäßige Zusammenwirken zweier oder mehrerer rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängiger Parteien zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels verstanden. Im Mittelpunkt steht dabei meist ein größeres Projekt, das die Parteien gemeinsam verwirklichen wollen. Sowohl die Führungsverantwortung als auch das finanzielle Risiko wird von den Parteien gemeinsam getragen.
 
Durch das am 22. Juli 2013 in Kraft getretene KAGB wurde die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) in nationales Recht umgesetzt und dadurch ein verbindlicher Rechtsrahmen für strukturierte Kapitalanlagen geschaffen. Für die Beantwortung der Frage, welche Unter­nehmungen in den Anwendungsbereich des KAGB fallen, können die AIFM-Richtlinie und die dazugehörigen Materialien wichtige Anhaltspunkte liefern.
 
In der Vorbemerkung zur AIFM-Richtlinie wurde die Anwendbarkeit auf Joint Ventures ohne weitere Begrün­dung abgelehnt. Joint Ventures sind zwar nicht ausdrücklich vom KAGB ausgenommen, dennoch sprechen mehrere Argumente gegen eine Anwendbarkeit auf solche Unternehmungen.
 
Das KAGB kommt dann zum Tragen, wenn es sich bei einer wirtschaftlichen Unternehmung um ein Investmentvermögen handelt und das Vorhaben nicht unter eine der ausdrücklichen Ausnahmeregelungen fällt. Ein Investmentvermögen im Sinne des KAGB ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist.
 
Unabdingbare Voraussetzung für das Vorliegen eines Organismus in dem Sinne ist nach Auffassung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), dass ein rechtlich oder wirtschaftlich verselbständigtes gepooltes Vermögen geschaffen wird. Bei Joint Ventures fehlt es zumeist an einer solchen rechtlichen und wirtschaftlichen Verselbständigung des vorhandenen Kapitals.
 
Auch müsste dieser Organismus bei einer Anzahl von Anlegern Geld einsammeln. Geht die Initiative hierfür nicht von dem Organismus, sondern – wie zumeist bei Joint Ventures – von den Investoren selbst aus und ist das Joint Venture nicht darauf ausgerichtet, weiteres Kapital von Dritten zu erheben, liegt ein Einsammeln durch den Organismus u.U. nicht vor, sodass das Vorhaben vom Anwendungsbereich des KAGB ausgenommen sein könnte. Ein Investmentvermögen im Sinne des KAGB ist des Weiteren dann nicht gegeben, wenn es sich, wie häufig bei einem Joint Venture, um ein operativ tätiges Unternehmen, d.h. um ein Dienstleistungs- und Produktionsunternehmen, außerhalb des Finanzsektors handelt. Nach Auffassung der Bundesanstalt für Finanz­dienst­leistungs­aufsicht (BaFin) sind insbesondere solche Unternehmen als operativ tätig anzusehen, die Immobilien entwickeln oder errichten, Güter und Handelswaren produzieren, kaufen, verkaufen, tauschen oder sonstige Dienstleistungen außerhalb des Finanzsektors anbieten.
 
Unterfällt das (geplante) Vorhaben mangels Vorliegen eines Investmentvermögens nicht dem KAGB, so ist die aufsichtsrechtliche Prüfung, insbesondere bei einer unternehmerischen Beteiligung, allerdings noch nicht zu Ende. Ggf. findet das VermAnlG auf das Vorhaben Anwendung.
 
Ob eine bestimmte wirtschaftliche Unternehmung, die auf das Einsammeln von Kapital abzielt, unter das aufsichtsrechtliche Regime des KAGB fällt und welche Möglichkeiten bestehen, das zu vermeiden, ist nicht leicht zu beantworten. Bei der Beurteilung, ob es sich bei Ihrer Unternehmung um ein Joint Venture im oben erläuterten Sinne handelt, welche Vorschriften Anwendung finden und welche Möglichkeiten für Sie bestehen unterstützen wir Sie gern.

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