Der neue Sachmangelbegriff im Kaufrecht

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veröffentlicht am 8. Dezember 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Mit Beginn des Jahres 2022 tritt das „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kauf­ver­trages” in Kraft, mit dem der deutsche Gesetzgeber die europäische Warenkaufrichtlinie (WKRL) aus dem Jahr 2019 in nationales Recht umsetzt. Zeitgleich wurde im Bundestag ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (diD-RL) beschlossen.


Beide Gesetze bringen neben bedeutenden Änderungen im Verbrauchsgüterkaufrecht auch Modifizierungen im allgemeinen Kaufrecht mit sich – und zwar nicht nur bezogen auf Produkte mit digitalen Funktionen. Das zentrale Tatbestandsmerkmal des Gewährleistungsrechts (der Sachmangelbegriff) wurde neu definiert, die bisherige Systematik zur Beurteilung, ob ein Sachmangel vorliegt, grundlegend geändert. Die Gesetzesände­rung ist demnach für jeden Hersteller und Händler als Verkäufer von Produkten von Bedeutung.


Die deutsche Umsetzung der WKRL und der diD-RL

Zweck der WKRL wie auch der diD-RL ist es, zum ordnungsgemäßen Funktionieren des digitalen Binnen­marktes beizutragen und gleichzeitig für ein hohes Verbraucherschutzniveau zu sorgen. Das zugrunde gelegt, ist es wenig verwunderlich, dass die europäischen Vorgaben Großteiles im Verbrauchsgüterkaufrecht umgesetzt wurden.

Neben Sonderregelungen für Waren mit digitalen Elementen (wie etwa ein SmartTV oder eine SmartWatch, die nur mittels Anwendung auf dem Smartphone funktionieren) wurde ein neuer Vertragstyp für digitale Produkte (z.B. PC-Programme) und digitale Dienstleistungen (bspw. Plattformen und Datenbanken) geschaffen.

Allgemein wird künftig im (Verbrauchs­güter-)­Kauf­recht eine Abgrenzung von

  • digitalen Produkten und digitalen Dienstleistungen,
  • Waren mit digitalen Elementen und
  • analogen Waren


zu erfolgen haben, um den jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen und Anforderungen gerecht zu werden.

Auch im allgemeinen Kaufrecht – und damit für das B2C-Geschäft gleichermaßen wie für das B2B-Geschäft von praktischer Relevanz – finden sich mit der Neuregelung des Sach­mangel­begriffs, der Anpassungen beim Nacherfüllungsanspruch sowie den Änderungen im Lieferantenregress wichtige Neue­rungen. Gerade die Änderung des allgemeinen Sachmangelbegriffs führt spätestens mit Beginn des neuen Jahres zu Handlungs­bedarf auf Seiten der Verkäufer.


Ein neuer Sachmangelbegriff für alle Kaufsachen

Mit der Neufassung des § 434 BGB wird der Sachmangelbegriff strukturell wesentlich verändert. Bisher galt der sog. „gestufte Sachmangelbegriff”, der einen Vorrang der vereinbarten Beschaffenheit vorsah. So wurde das jeweilige Produkt an der vereinbarten Beschaffenheit gemessen, bevor geprüft wurde, ob die Beschaffenheit des Produkts der vertraglich vorausgesetzten Verwendung oder der üblicher Weise zu erwartenden Beschaffen­heit entspricht. Eine Kaufsache war damit frei von Sachmängeln, wenn sie die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit hatte.

In Zukunft wird aus dem Stufenverhältnis ein Gleichrang, sodass künftig drei Voraussetzungen für die Annahme einer mangelfreien Ware kumulativ vorliegen müssen. Die Ware muss

  • den subjektiven Anforderungen,
  • den objektiven Anforderungen und
  • etwaigen Montageanforderungen entsprechen.


Anders als bisher kann eine Sache künftig etwa auch dann mangelhaft sein, wenn sie zwar allen vertraglich vereinbarten – also den subjektiven – Anforderungen entspricht, aber nicht auch dem entspricht, was Käufer üblicherweise von dem Produkt erwarten. Denn für die Frage, wann ein Mangel vorliegt, wird nun der Vertragsinhalt auch nach objektiven und vom Parteiwillen unabhängigen Kriterien bestimmt.


Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung

Wie bisher steht es den Parteien grundsätzlich frei, vertragliche Vereinbarungen in Bezug auf die Anforde­rungen an die Kaufsache zu treffen. Im B2B-Geschäft kann das weiterhin formfrei erfolgen, wohingegen im B2C-Geschäft demnächst besondere Formvorschriften gelten.

Bei der bereits bekannten Vereinbarung über die Beschaffenheit eines Produkts sollten künftig ergänzend sog. „negative Be­schaffen­heits­merk­male” vereinbart werden. Insbesondere dann, wenn das verkaufte Produkt (möglicherweise) hinsichtlich mancher Beschaffenheiten und Verwendungsmöglichkeiten nicht dem entspricht, was objektiv erwartet wird, ist es empfehlenswert zu vereinbaren, welche Beschaffenheiten oder Verwendungs­möglichkeiten das Produkt nicht erfüllt. Soweit die negative Beschaffenheitsvereinbarung reicht, wird das Produkt nicht an der objektiven Erwartung gemessen, die gesetzliche Gewährleistung damit wiederum über den Sachmangelbegriff eingeschränkt. Der Vereinbarung der Parteien über die Anforderungen an die Kaufsache kommt so eine gesteigerte Bedeutung zu, da sich darüber der Prüfungsmaßstab für das Vorliegen eines Sachmangels bestimmen lässt.

Es bleibt daher festzuhalten: Eigenschaften, die ein Produkt aufweist und auch in denen ein Produkt von üblichen Waren dieser Art abweicht, sind in Form von (negativen) Beschaffenheitsvereinbarungen festzuhalten. Denn außer in den Fällen einer negativen Beschaffenheitsvereinbarung müssen künftig die objektiven Anforderungen zusätzlich zu den subjektiven Anforderungen erfüllt sein, um von einer mangelfreien Ware im Sinne des allgemeinen Kaufrechts ausgehen zu können.

Faktisch verpflichtet das Verkäufer dazu, ihre Produkte laufend daraufhin zu überprüfen, ob sie noch der (branchen- und produkt-) üblichen Beschaffenheit – also einem objektiven Produktstandard – entsprechen. Entsprechen die Produkte nicht (mehr) der Erwartung, so ist entweder das Produkt anzupassen oder entsprechend zu vereinbaren, dass das Produkt die bestimmten Eigenschaften nicht aufweist.

Rahmenverträge, Kaufverträge wie auch Allgemeine Geschäftsbedingungen, die ab dem 1. Januar 2022 geschlossen bzw. angewendet werden, sollten daher aktualisiert und Vereinbarungen über die Beschaffenheit der Ware mit ihren objektiv zu erwartenden Eigenschaften wie auch – ggf. vorsorglich – nicht vorhandenen Eigenschaften getroffen werden.

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Antonio Camillo Schäfer

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