Registerfälle: Geplante Änderungen nach dem JStG 2022 – alles wird gut

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veröffentlicht am 7. Dezember 2022 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Die sog. Registerfälle haben die Steuerwelt gute zwei Jahre in Atem gehalten. Die Regelungen der §§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f, Nr. 6 EStG wurden „auf einmal“ so ausgelegt, dass eine beschränkte Steuerpflicht bei der Überlassung/Veräußerung von Rechten auch dann vorliegt, wenn deren einziger Inlandsbezug in der inländischen Registrierung des überlassenen oder übertragenen Rechts besteht und weder Li­zenz­neh­mer noch -geber einen deutschen Anknüpfungspunkt aufweisen. Mit den ge­plan­ten Änderungen im Jahressteuergesetz 2022 könnte für den Großteil der Fälle wieder Ruhe in die Diskussion kommen.



Hintergründe zum Aufreger „Registerfälle“

Es war einmal im Jahr 2020, als mitten in der Corona-Pandemie eine deutsche Vorschrift mit grenzüberschrei­tender Wirkung Gegenstand heftiger Diskussionen war. Es ging dabei um eine seit fast 100 Jahren bestehende Regelung, die in der Zwischenzeit in §§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f, Nr. 6 EStG verankert ist. Die Regelung sieht eine beschränkte Steuerpflicht bei der Überlassung von Rechten vor, die in ein inländisches Register ein­ge­tra­gen sind (sog. Registerfälle). Es wurde darüber diskutiert, ob der Wortlaut der Vorschrift erlaubt, auch Li­zen­zie­rungs- und Veräußerungsvorgänge in Deutschland zu besteuern, deren einziger Inlandsbezug in der in­län­di­schen Registrierung des überlassenen oder übertragenen Rechts besteht.

Beispiel: IT 1 SpA überlässt IT 2 SpA ein IP-Recht, das auch beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen ist. Die Überlassung des Rechts an IT 2 SpA unterliegt der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland.



Äußerungen des BMF zu den Registerfällen

Das BMF hat sich mit Schreiben vom 6. November 2020 (BStBl I 2020, 1060) erstmalig zu den Registerfällen geäußert und die Ansicht vertreten, dass der Lizenznehmer bei zeitlich befristeter Überlassung der Rechte einen Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG vorzunehmen hat. Bei zeitlich unbefristeter Überlassung liegt eine Rechteveräußerung vor und der Veräußerer hat eine Steuererklärung in Deutschland abzugeben.

Der Referentenentwurf eines Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes vom 19. November 2020 sah vor, die Registerfälle auf Fälle inländischer Nutzung und Belegenheit zu beschränken. Im Regierungsentwurf vom 22. Januar 2021 (BR-Drs 50/21) war die Änderung nicht mehr enthalten.

In einem weiteren BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 (BStBl I 2021, 301) nahm das BMF ausführlich v.a. zu Verfahrensfragen im Zusammenhang mit abkommensgeschützten Lizenzierungs- oder Veräußerungstransak­tionen Stellung. Es sah eine zeitlich befristete Ausnahme von der Verpflichtung zum Steuerabzug für Fälle vor, in denen der Vergütungsgläubiger aufgrund eines mit seinem Ansässigkeitsstaat geschlossenen DBA ent­las­tungs­be­rech­tigt ist. Diese Möglichkeit wurde mit Schreiben vom 14. Juli 2021 (BStBl I 2021, 1005) zunächst bis 30. Juni 2022 und mit Schreiben vom 29. Juni 2022 (BStBl I 2022, 957) um weitere 12 Monate verlängert. Jedoch müssen die Vergütungsgläubiger einen Antrag beim BZSt stellen, was einen erheblichen Verwaltungsaufwand für Unternehmen darstellt.

Das BMF ist in seinem aktuellen Revisionsbericht zur Auffassung gelangt, dass die Vorschriften zur Re­gis­ter­fall­be­steuerung für die Zukunft auf Fälle mit Steueroasen beschränkt werden und im Übrigen ab 1. Januar 2023 abgeschafft werden sollen.


Geplante Gesetzesänderungen

In dem am 2. Dezember 2022 vom Bundestag gebilligten Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2022, zuletzt geändert durch die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestags vom 30. November 2022 (BT-Drs 20/4729), sind für die sog. Registerfälle weitgehende Änderungen vorgesehen.

  • Für Registerfälle zwischen nahestehenden Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG (u.a. direkte oder indirekte Min­dest­be­tei­li­gung von 25 Prozent, sog. Konzernfall) soll es bei einer beschränkten Steuerpflicht für Vergütungen bleiben, die bis zum 31. Dezember 2022 zufließen (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f S. 2, Nr. 6 S. 2 EStG-E). Vergütungen, die in diesen Fällen nach dem 31. Dezember 2022 zufließen, sollen grds. keiner Besteuerung mehr unterliegen. Dies soll jedoch nur gelten, wenn die Rechteüberlassung bzw. Rechteveräußerung in den Schutzbereich eines DBAs fällt. Besteht dagegen kein Schutz durch ein DBA (= Empfänger der Einkünfte kann sich nicht auf die Anwendbarkeit eines DBAs berufen), bleibt es bei einer (beschränkten) Steuerpflicht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f S. 2, Nr. 6 S. 2 EStG-E.
  • Für die zeitlich befristete Rechteüberlassung bzw. Rechteveräußerung zwischen nicht nahestehenden Per­so­nen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG (sog. Nicht-Konzernfall)soll die beschränkte Steuerpflicht mit Wirkung für die Vergangenheit entfallen (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f S. 2, Nr. 6 S. 2 EStG-E).
  • Ist der Rechteinhaber in einem „nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet” i.S.d. § 2 StAbwG steuerlich an­sässig, soll es nach dem Referentenentwurf bei einer Besteuerung der Registerfälle bleiben. Zu diesem Zweck soll der derzeit bestehende § 10 StAbwG um die Registerfälle ergänzt werden (§ 10 Nr. 5 StAbwG-E). Die Liste der „nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete“ ist in einer Verordnung des BMF geregelt und entspricht der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf das geplante Gesetzgebungsverfahren für ein sog. Steuergerechtigkeitsgesetz im kommenden Jahr 2023. Hierdurch könnte eine eigene nationale Steueroasenliste eingeführt werden, welche sodann auch für vorliegende Registerfälle relevant werden könnte. Das gilt es im nächsten Jahr im Blick zu behalten.
  • Über den 31. Dezember 2022 hinaus aufrechterhalten wird auch die Registeranknüpfung bezogen auf die von § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG erfassten Rechte. Damit wird sichergestellt, dass insbesondere Einkünfte, die aus in ein inländisches Schiffsregister eingetragenen Schiffsregisterrechten erzielt werden, weiter von der Steu­er­pflicht umfasst sind. Gleiches gilt für Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grund­stücke unterliegen (insbesondere Erbbaurechte und Mineralgewinnungsrechte). In diesen Fällen greifen die für die Abschaffung der Registeranknüpfung bei den übrigen Rechten tragenden Gründe nicht.


Fazit

Die geplante Gesetzesänderung ist zu begrüßen. Es ist davon auszugehen, dass diese auch so kommen wird. Wir empfehlen, dass betroffene Unternehmen zeitnah ihre Lizenzstrukturen und Vertragstypen prüfen sowie mögliche Risiken analysieren und bewerten.

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