Ausweisfragen von Ergebniseffekten rückgedeckter Pensionsverpflichtungen (IDW RH FAB 1.021)

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veröffentlicht am 24. April 2023 | Lesedauer ca. 2 Minuten  

Zur Finanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen nutzen viele Unternehmen das Instrument einer Rückdeckungsversicherung (RDV). Die Ansprüche aus einer RDV wurden in der Vergangenheit nicht kongruent zu den korrespondierenden Pensions­verpflichtungen der Unternehmen bewertet, so dass Verpflichtungen und Ansprüche unterschiedliche Bewertungsparameter zu Grunde gelegt wurden. In den auf den 31.12.2022 aufgestellten Abschlüssen soll nach dem Willen des IDW Fachausschusses Unternehmensbewertung (IDW RH FAB 1.021) diese unterschiedliche Handhabung nun dahingehend angepasst werden, dass es zwischen den beiden Bilanzposten zu einer kongruenten Bewertung kommt. Durch die Aufgabe der Bewertungsimparität soll so eine verbesserte Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erreicht werden.

In der Praxis zeigen sich in den ersten Monaten seit der Umstellung, dass es nicht nur zu einem spürbaren Mehraufwand für Aktuare, Abschlussersteller und Abschlussprüfer kommt. Detailfragen wie z.B. der richtige Ausweis der Bewertungsanpassungen und der Zinserträge aus der RDV kommen regelmäßig zum Tragen, da sie vom IDW in der Stellungnahme nicht weiter ausgeführt werden. Als Grundregel für den Ausweis der Bewertungsumstellung kann Folgendes angenommen werden:

Die Veränderung der Pensionsrückstellung durch eine Realisierung von stillen Lasten dient dem Zwecke der Erfüllung der Altersversorgung der Mitarbeiter des Unternehmens. Daher erscheint es sachgerecht, dass wie bei den laufenden Aufwendungen zur Rückstellungsaufstockung auch bei der einmaligen Bewertungs­anpas­sung der Effekt als Personal­aufwand erfasst wird. Ist der Wert der RDV durch die Bewertungs­anpassung verringert, so stellt dieses i.d.R. Abschreibungen auf Finanzanlagen dar, wenn die RDV als Anlagevermögen ausgewiesen wird. Ein Ausweis in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen als außerordentlicher Aufwand etc. scheidet dagegen aus.

Die Umstellung auf eine kongruente Bewertung soll in den Folgejahren dazu führen, dass sich der Zinsertrag aus der RDV und der Zinsaufwand aus der Aufzinsung der Pensionsrückstellung entsprechen. Sie werden im Finanzergebnis miteinander zu saldieren sein. Für das Jahr der Umstellung kann es einen Einmaleffekt aus der Veränderung des Zinssatzes geben. Dieser ist ebenfalls Teil des Finanzergebnisses.

Aufgrund dieser Unterscheidungen ist es erforderlich, dass das versicherungsmathematische Gutachten die unterschiedlichen Komponenten getrennt ausführt, so dass im Jahresabschluss die einzelnen Effekte in den jeweiligen GuV-Posten ausgewiesen werden können.

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Dr. Lars-Oliver Farwick

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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