OLG Brandenburg zur Bedeutung von Festpreis und Pauschalpreis

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​veröffentlicht am 17. Mai 2021

 

Will der Auftragnehmer nach Einheitspreisen abrechnen, während sich der Auftraggeber demgegenüber auf die Vereinbarung einer geringeren Vergütung wegen eines Globalpauschalpreises beruft, muss der Auftragnehmer die Vereinbarung der Abrechnung nach Einheitspreisen darlegen und beweisen. Dies gilt gleichermaßen im Bereich des VOB/B- als auch des BGB-Werkvertrags. Das Oberlandesgericht Brandenburg erläutert in seiner Entscheidung vom 18.2.2021 (Az.: 12 U 114/19), wie die Begrifflichkeiten Festpreis und Pauschalpreis zu verstehen und anzuwenden sind.


Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Die Vereinbarung einer Festvergütung ist nicht mit der Vereinbarung einer Pauschalvergütung gleichzusetzen. 
  • Eine Festvergütung kann auch in dem Sinne verstanden werden, dass der Auftragnehmer selbst bei unerwarteten Preissteigerungen an die vereinbarten Einheitspreise gebunden ist.
  • Ein dem Vertrag beigefügter Plan über eine zu sanierende Dachfläche, aus dem sich eine genaue Größe dieser Fläche nicht ergibt, legt zwar nahe, dass die genauen Maße der zu sanierenden Flächen nicht bekannt waren. Auch hieraus lässt sich aber nicht zwangsläufig ableiten, dass die Parteien deshalb eine Einheitspreisvereinbarung treffen wollten.
  • Wird der Begriff „Festvergütung” im Zusammenhang mit dem Gesamtpreis verwendet, bezieht er sich gerade nicht auf eine ebenfalls angegebene Vergütung für einen Quadratmeterpreis.

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Dr. Julia Müller

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