OLG München: Vergütung für Nachtrag auch ohne schriftlichen Auftrag

PrintMailRate-it

​veröffentlicht am 15. September 2021

 

Führt der Auftragnehmer eine andere Art der Leistung aus, als ursprünglich vertraglich vereinbart, kann dies zu Mehrkosten führten. Es kommt zum Nachtrag. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftraggeber sind immer wieder Regelungen zu finden, wonach ein Mehrvergütungsanspruch des Auftragnehmers die vorherige schriftliche Beauftragung des Nachtrags voraussetze. Das Oberlandesgericht München hat in seiner Entscheidung vom 23.7.2021 (Az.: 20 U 5268/20 Bau) klargestellt, dass eine solche Schriftformklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist.

 

Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Verlangt der Auftraggeber eine andere Ausführung der Leistungen, z.B. die Anbringung einer stärkeren als der vertraglich vereinbarten Außendämmung, die zwangsläufig zu einer Anbringung breiterer Profile und Wetterbleche führt, steht dem Auftragnehmer hierfür ein Anspruch auf Mehrvergütung zu.
  • Dies gilt insbesondere dann, wenn die Leistungen zur Erreichung des Werkerfolgs notwendig waren und der Auftraggeber ersichtlich auch Kenntnis davon hat, dass der Auftragnehmer eine andere Art der Ausführung umsetzt.
  • Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach dem Auftragnehmer für die Ausführung einer Änderungs- oder Zusatzleistung nur dann ein Anspruch auf Mehrvergütung zusteht, wenn sie auf einem schriftlichen Nachtragsauftrag beruht, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen. 
  • Die Regelung ist deshalb unwirksam.

 Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

Partner

+49 911 9193 3566

Anfrage senden

Profil

Deutschland Weltweit Search Menu