OLG Oldenburg: Immer Frist zur Mängelbeseitigung setzen!

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​veröffentlicht am 15. Juli 2021

 

Soweit der Auftraggeber eines Werkvertrags Selbstvornahmekosten der Mängelbeseitigung – sei es als Aufwendungserstattungsanspruch gem. § 637 Abs. 1, 634 Nr. 2 BGB oder als Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 281, 280, 634 Nr. 4 BGB – geltend machen will, bedarf es in aller Regel einer vorherigen Fristsetzung zur Mängelbeseitigung gegenüber dem Auftragnehmer. Es sei denn, die Fristsetzung ist entbehrlich. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in seiner Entscheidung vom 13.10.2020 (Az.: 2 U 87/20) ausführlich herausgearbeitet, wann eine Fristsetzung benötigt wird und wann nicht.


Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer auch im Falle der Kündigung des Werkvertrags grundsätzlich die Möglichkeit geben, selbst schwerwiegende und zur Unbrauchbarkeit der Leistung führende Mängel nachzubessern. Etwas anderes gilt nur, wenn die Mängel der Leistung der Kündigungsgrund waren. Dann liegt in der Leistungsaufforderung, die erfolglos bleibt und schließlich zur Kündigung wegen Mängeln führt, bereits die Fristsetzung zur Mängelbeseitigung im Sinne des Gewährleistungsrechts.
  • Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung ist ansonsten nur entbehrlich, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung vor Durchführung der Ersatzvornahme ernsthaft und endgültig bestreitet.
  • Der fruchtlose Ablauf einer zur Aufnahme der Mängelbeseitigungsarbeiten gesetzten Frist, die keine ausreichende Nacherfüllungsfrist darstellt, rechtfertigt nicht den Rückschluss, der Auftragnehmer werde sich seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung entziehen.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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