OLG Stuttgart: Wann ist eine Frist verbindlich?

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​veröffentlicht am 15. März 2021

 

Fristen und Termine spielen für nahezu jedes Bauvorhaben eine tragende Rolle. Doch nicht alle zeitlichen Zwischenschritte, die die Vertragsparteien vereinbaren, sind als verbindliche Vertragsfristen zu qualifizieren. Fehlt die Verbindlichkeit, kann der Auftraggeber bei Überschreiten der Frist keine Rechtsfolgen daran knüpfen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat sich in seiner Entscheidung vom 1.12.2020 (Az.: 10 U 124/20) mit der Frage beschäftigt, wann eine fixe Vertragsfrist vorliegt und wann nicht.


Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Für die wirksame Vereinbarung einer Zwischenfrist ist es im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B nicht erforderlich, dass diese Frist ausdrücklich als Vertragsfrist bezeichnet wird, wenn sich aus den Umständen eine Qualifizierung als Vertragsfrist zweifelsfrei ergibt.
  • Ob eine dem Vertragsschluss vorangegangene öffentliche Auftragsvergabe bezüglich Vertrags- und Einzelfristen dem § 8a Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d VOB/A gemäß war, ist für die Auslegung unerheblich.
  • Bei der Frage, ob eine vereinbarte Frist für eine Teil-Leistung eine unverbindliche Kontrollfrist oder eine verbindliche Zwischenfrist i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B darstellt, kommt der Bedeutung dieser Teil-Leistung für den Bauablauf eine maßgebliche Bedeutung zu. 
  • Ist die Teil-Leistung eine unabdingbare Vorarbeit für weitere Werkleistungen, handelt es sich im Zweifel um eine verbindliche Zwischenfrist.
  • Ein Verzug mit einer verbindlichen Zwischenfrist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B kann zu einem Kündigungsrecht nach § 5 Abs. 4 VOB/B oder § 648a BGB führen.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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